8.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 164/10
Rechtsmittel der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Januar 2013 in der Rechtssache T-625/11, BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 15. März 2013
(Rechtssache C-126/13 P)
2013/C 164/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15.01.2013 in der Rechtssache T-625/11 aufzuheben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Erste Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) durch den Erlass der Entscheidung vom 22.09.2011 (Sache R 340/2011-1) nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) verstoßen hat;
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22.09.2011 (Sache R 340/2011-1) aufzuheben, soweit mit ihr die Anmeldung der Marke ecoDoor auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 teilweise zurückgewiesen worden ist;
hilfsweise
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die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
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dem HABM die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15.01.2013 in der Rechtssache T-625/11, mit dem das Gericht die Klage der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22.09.2011 (Sache R 340/2011-1) abgewiesen hat, in welcher die Anmeldung der Marke ecoDoor auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (GMV) teilweise zurückgewiesen wurde.
Die Rechtsmittelführerin stützt das Rechtsmittel auf folgenden Rechtsmittelgrund:
Sie beruft sich auf eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c GMV, weil die Marke ecoDoor — wenn diese überhaupt nicht die von der Zurückweisung durch das HABM umfassten Waren, sondern nur eine Tür als ein mögliches Teil dieser Waren beschreibe — nur dann als beschreibend für die betreffenden Waren selbst angesehen werden könne, wenn das betreffende Teil für die Ware so wesentlich sei, dass der Verkehr das Teil ohne weiteres mit der Ware gleichsetze. Dies ist nur der Fall, wenn das betreffende Teil eine in den Augen des Verkehrs absolut wesentliche Funktion der Ware erfülle. Für eine Tür als Teil der beanspruchten Waren gelte dies nicht, so dass das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c GMV nicht vorliege.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung); ABl L 78, S. 1.
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