1.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/22
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 20. März 2013 — Annett Altmann u.a. gegen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Rechtssache C-140/13)
2013/C 156/35
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Annett Altmann, Torsten Altmann, Hans Abel, Doris Anschütz, Heinz Anschütz, Waltraud Apitzsch, Uwe Apitzsch, Andrea Arnold, Klaus Arnold, Simone Arnold, Barbara Assheuer, Ingeborg Aubele, Karl-Heinz Aubele
Beklagte: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vorlagefragen
1.
Ist es mit dem Recht der Europäischen Union zu vereinbaren, dass zwingende Verschwiegenheitspflichten, die den nationalen Behörden, welche die Aufsicht über Finanzdienstleistungsunternehmen ausüben, obliegen und die ihre Grundlage in einschlägigen Rechtsakten des Unionsrechts haben (hier: Richtlinie 2004/109/EG (1), Richtlinie 2006/48/EG (2) und Richtlinie 2009/65/EG (3)) und entsprechend in nationales Recht umgesetzt worden sind, wie dies in der Bundesrepublik Deutschland mit § 9 Kreditwesengesetz und § 8 Wertpapierhandelsgesetz geschehen ist, durch die Anwendung und Auslegung einer nationalen prozessrechtlichen Vorschrift, wie sie § 99 VwGO darstellt, durchbrochen werden können.
2.
Kann sich eine Aufsichtsbehörde wie die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber einer Person, die bei ihr den Zugang zu Informationen über einen bestimmten Finanzdienstleister nach dem nationalen deutschen Informationsfreiheitsgesetz beantragt hat, auch dann auf die ihr unter anderem nach Unionsrecht obliegenden Verschwiegenheitspflichten berufen, wie sie in § 9 Kreditwesengesetz und § 8 Wertpapierhandelsgesetz normiert sind, wenn das wesentliche Geschäftskonzept der Gesellschaft, die Finanzdienstleistungen angeboten hatte, zwischenzeitlich aber wegen Insolvenz aufgelöst worden ist und sich in Liquidation befindet, in groß angelegtem Anlagebetrug verbunden mit der bewussten Schädigung von Anlegern bestand und Verantwortliche dieser Gesellschaft rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind.
(1) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG; ABl. L 390, S. 38.
(2) Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute; ABl. L 177, S. 1.
(3) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); ABl. L 302, S. 32.
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