18.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/16
Rechtsmittel der Reber Holding GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 17. Januar 2013 in der Rechtssache T-355/09, Reber Holding GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 20. März 2013
(Rechtssache C-141/13 P)
2013/C 141/30
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Reber Holding GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: O. Spuhler, M. Geitz, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Wedl & Hofmann GmbH
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
I.
Das Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013 in der Rechtssache T-355/09 und die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer der Rechtsmittelgegnerin vom 9. Juli 2009 in der Beschwerdesache R 623/2008-4 aufzuheben;
II.
hilfsweise,
das in Ziffer I. bezeichnete Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
III.
die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht lege das Tatbestandsmerkmal der „ernsthaften Benutzung“ des Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 GMV dahingehend aus, dass es von der Höhe des Umsatzes sowie der Anzahl der Verkaufsstellen abhängig sei. Dies sei bereits aus dem Grund unzutreffend, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH die Erzielung eines konkreten Umsatzes für die Ernsthaftigkeit der Benutzung überhaupt nicht erforderlich sei.
Selbst wenn das Gericht festgestellt hätte, dass vorliegend keine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke „Walzertraum“ für Schokoladenwaren gegeben sei, hätte es die Prüfung nicht einfach abbrechen dürfen.
Das Gericht hätte in einem weiteren Prüfungsschritt unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs vom 19. Juni 2012 in der Rechtssache C-307/10 (noch nicht veröffentlicht) auf handgefertigte Pralinen abstellen müssen. Sodann hätte es prüfen müssen, ob die vorgelegten Benutzungsunterlagen als rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke „Walzertraum“ für handgefertigte Pralinen ausreichend sind. Dies sei eindeutig zu bejahen. Das Gericht habe diese Prüfung allerdings nicht weiter vorgenommen.
Im Übrigen stelle die angefochtene Entscheidung auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Die Ungleichbehandlung liege insbesondere darin, dass das Gericht auch bei der Widerspruchsmarke allgemein auf Schokoladenwaren abgestellt habe, obwohl diese Marke für handgefertigte Pralinen benutzt werde. Durch die Bezugsgröße Schokoladenwaren würden zwangsläufig bei der Rechtsmittelführerin die gleichen Maßstäbe für die rechtserhaltende Benutzung angelegt wie bei einem multinationalen Großunternehmen. Dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Dem Rechtsmittel sei daher vollumfänglich stattzugeben.
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