22.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 178/2
Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 20. März 2013 — Bright Service S.A./Repsol Comercial de Productos Petrolíferos S.A.
(Rechtssache C-142/13)
2013/C 178/02
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Rechtsmittelgegnerin: Bright Service S.A.
Beklagte und Rechtsmittelführerin: Repsol Comercial de Productos Petrolíferos S.A.
Vorlagefragen
Ist bei der Prüfung einer vertikalen Vereinbarung, die ein Wettbewerbsverbot enthält, bereits am 31. Mai 2000 bestanden hat und die Voraussetzungen nach der Verordnung Nr. 1984/1983 (1), nicht jedoch die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung Nr. 2790/1999 (2) erfüllt, weil der Marktanteil des an der Vereinbarung beteiligten Lieferanten 30 % überschreitet (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2790/1999), die Dauer des Wettbewerbsverbots über fünf Jahre hinausgeht und der Käufer die Vertragswaren von Räumlichkeiten und Grundstücken aus verkauft, die nicht im Eigentum des Lieferanten stehen (Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999),
a)
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2790/1999 dahin auszulegen, dass die Vereinbarung und insbesondere das Wettbewerbsverbot ab dem 1. Januar 2002 nicht unter die nach diesen Verordnungen (Nrn. 1984/1983 und 2790/1999) vorgesehenen Freistellungen fallen und dass die Vereinbarkeit dieser Vereinbarung und des Wettbewerbsverbots mit Art. 81 Abs. 1 AEUV im Einzelnen zu prüfen ist, oder
b)
ist Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2790/1999 dahin auszulegen, dass für die genannte Vereinbarung die nach Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 als Höchstdauer für das Wettbewerbsverbot vorgesehene Frist von fünf Jahren gilt, so dass die Vereinbarung und insbesondere das Wettbewerbsverbot ab dem 1. Januar 2002 erneut für eine Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2006 freigestellt sind, oder
c)
ist Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2790/1999 schließlich dahin auszulegen, dass die Vereinbarung, die ein Wettbewerbsverbot enthält, ab dem 1. Januar 2002 erneut für eine Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2006 freigestellt ist, wenn die verbleibende Gültigkeitsdauer des Wettbewerbsverbots am 1. Januar 2002 fünf Jahre nicht übersteigt, dass die Vereinbarung jedoch nicht unter die Freistellungen fällt und ihre Vereinbarkeit mit Art. 81 Abs. 1 EG im Einzelnen zu prüfen ist, wenn die verbleibende Gültigkeitsdauer des Wettbewerbsverbots am 1. Januar 2002 fünf Jahre übersteigt?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21).
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