15.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/15
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Specializat Cluj (Rumänien), eingereicht am 20. März 2013 — Bogdan Matei, Ioana Ofelia Matei/SC Volksbank România SA
(Rechtssache C-143/13)
2013/C 171/29
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Specializat Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bogdan Matei, Ioana Ofelia Matei
Beklagte: SC Volksbank România SA
Vorlagefragen
Können die Begriffe „Gegenstand“ und/oder „Preis“ in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (1) in Anbetracht dessen, dass sich gemäß dieser Vorschrift die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder auf den Gegenstand des Vertrags noch auf die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, beziehen kann, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind,
und
aufgrund des Umstands, dass gemäß Art. 2 Abs. (2) Buchst. a der Richtlinie 2008/48/EG die in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG (2) gegebene Definition des Begriffs der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die sämtliche Provisionen mitumfasst, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, bei der Bestimmung des Gegenstands eines durch eine Hypothek gesicherten Kredits unanwendbar ist,
dahin ausgelegt werden,
dass diese Begriffe — „Gegenstand“ und/oder „Preis“ eines durch eine Hypothek gesicherten Kreditvertrags — neben den Elementen, die die dem Kreditinstitut für die Gewährung des Kredits geschuldete Gegenleistung darstellen, auch den effektiven Jahreszins eines solchen durch eine Hypothek gesicherten Kreditvertrags umfassen, der insbesondere aus dem festen oder variablen Zins, Bankprovisionen und anderen in den Kreditvertrag einbezogenen und darin definierten Kosten besteht?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
(2) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).
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