20.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 207/2
Rechtsmittel der Ghezzo Giovanni & C. Snc di Ghezzo Maurizio & C. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Januar 2013 in der Rechtssache T-218/00, Cooperativa Mare Azzurro Socialpesca Soc. coop. arl, vormals Cooperativa Mare Azzurro Soc. coop. rl, Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. rl/Europäische Kommission, eingelegt am 22. März 2013
(Rechtssache C-145/13 P)
2013/C 207/02
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ghezzo Giovanni & C. Snc di Ghezzo Maurizio & C. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Volpe und C. Montagner)
Andere Parteien des Verfahrens: Cooperativa Mare Azzurro Socialpesca Soc. coop. r.l., vormals Cooperativa Mare Azzurro Soc. coop. rl, Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. rl, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben,
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folglich den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 23. Januar 2013, zugestellt am 24. Januar 2013, aufzuheben und demgemäß die Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 für nichtig zu erklären und
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hilfsweise deren Art. 5 insoweit für nichtig zu erklären, als er eine Verpflichtung zur Rückforderung der fraglichen Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen begründet und vorsieht, dass zusätzlich zu diesem Betrag Zinsen für den betreffenden Zeitraum zu zahlen sind;
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der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit Beschluss vom 23. Januar 2013 (im Folgenden: „angefochtener Beschluss“) wies das Gericht die von der Ghezzo Giovanni & C. s.n.c. eingereichte Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission im Bereich der Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend ab.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund sei anzunehmen, dass — bezüglich der bajahten Unzulässigkeit der Klage — keine Begründung gegeben worden sei und daher der angefochtene Beschluss im Punkt 58 gegen den allgemeinen Grundsatz, dass Handlungen zu begründen seien, und genauer gegen Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoße.
Der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin betrifft das angebliche Fehlen einer angemessenen und erschöpfenden Auslegung des Art. 87 Abs. 1 EG (jetzt Art. 107 Abs. 1 AEUV).
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aufgrund der Tatsache geltend gemacht, dass 22 Unternehmen von der Rückforderung der ihnen gewährten Beihilfen befreit worden seien, da die von ihnen vorgetragenen Gründe ausreichend gewesen seien, während die Gründe der Rechtsmittelführerin nicht ausreichend dargelegt worden seien.
Darüber hinaus verstoße der angefochtene Beschluss gegen das Diskriminierungsverbot, soweit die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission bestätigt werde, wonach die Rückforderung der Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG für die städtischen Unternehmen (denen die Kommission in der Phase der Durchführung dieser Entscheidung nachgelassen habe, die notwendigen Informationen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gewährten Beihilfen zu ergänzen) ausgeschlossen sei, während von der Rechtsmittelführerin zu keiner Zeit vor der Rückforderung der Beihilfen ergänzende Unterlagen verlangt worden seien.
In einem weiteren Punkt des Rechtsmittels wird zur weiteren Untermauerung eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG vorgetragen, dass der angefochtene Beschluss keinen Grund für die bejahte Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels durch die zugunsten der Rechtsmittelführerin gewährten Beihilfen liefere. Zunächst die Kommission und sodann das Gericht hätten die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Ermäßigungen und Befreiungen bestätigt, da die Verzerrung des innergemeinschaftlichen Handels ein Element sei, das den Maßnahmen zugunsten der Unternehmen im Fischereisektor inhärent sei, ohne eine Untersuchung des relevanten Marktes vorzunehmen und ohne eine Begründung zu geben.
Der angefochtene Beschluss verstoße außerdem gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG (jetzt Art 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV), da die Voraussetzungen einer Anwendung dieser Ausnahme auf den Fall der Rechtsmittelführerin nicht geprüft worden seien. Insbesondere sei der Lebensstandard in der Stadt Chioggia sehr niedrig, mit einer außergewöhnlich niedrigen Unterbeschäftigung.
Entsprechend verstoße der angefochtene Beschluss gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV), soweit diese Ausnahme als auf den Fall der Rechtsmittelführerin nicht anwendbar angesehen werde, obwohl keine Begründung gegeben worden sei, und gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchst. d AEUV), soweit diese Ausnahme für auf die Rechtsmittelführerin nicht anwendbar befunden werde, während sie unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf andere venezianische Unternehmen angewendet worden sei.
Als letzter Punkt wird die Fehlerhaftigkeit der Auslegung des Gerichts in Bezug auf das Nichtvorliegen von „bestehenden Beihilfen“ geltend gemacht, was einen Verstoß gegen die Art. 1, 14 und 15 der Verordnung 659/1999 (1) darstelle. Es sei unbestreitbar, dass in der Aufeinanderfolge der gesetzlichen Regelungen eine jahrzehntelange Kontinuität beitragsabhängiger Entlastungen zu sehen sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S.1).
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