22.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 178/3
Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Bardejov (Slowakei), eingereicht am 26. März 2013 — Pohotovosť s.r.o./Ján Soroka
(Rechtssache C-153/13)
2013/C 178/04
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Bardejov
Parteien des Ausgangsverfahrens
Vollstreckungsgläubigerin: Pohotovosť s.r.o.
Vollstreckungsschuldner: Ján Soroka
Vorlagefragen
1.
Ist die Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen … in Verbindung mit den Art. 47 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung wie der, um die es im vorliegenden Verfahren geht, entgegensteht, die es einer zum Schutz der Rechte der Verbraucher errichteten juristischen Person nicht erlaubt, einem gerichtlichen Vollstreckungsverfahren als Streithelfer zum Schutz eines Verbrauchers beizutreten, gegen den die Vollstreckung einer Forderung aus einem Verbrauchervertrag betrieben wird, wenn der Verbraucher nicht durch einen Anwalt vertreten ist?
2.
Ist das unter Nr. 1 angeführte Recht der Europäischen Union dahin auszulegen, dass das in Art. 47 der Charta der Grundrechte niedergelegte Grundrecht des Verbrauchers und des Streithelfers auf gerichtlichen Rechtsschutz verletzt wird, wenn in einem gerichtlichen Vollstreckungsverfahren die Nebenintervention einer zum Schutz der Rechte der Verbraucher errichteten juristischen Person nicht zugelassen wird und der Verbraucher nicht durch einen Anwalt vertreten ist?
(1) ABl. L 95, S. 29.
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