29.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 189/3
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia (Italien), eingereicht am 29. März 2013 — Idrodinamica Spurgo Velox u. a./Acquedotto Pugliese SpA
(Rechtssache C-161/13)
2013/C 189/04
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Idrodinamica Spurgo Velox u. a.
Beklagte: Acquedotto Pugliese SpA
Vorlagefragen
1.
Sind die Art. 1, 2a, 2c und 2f der Richtlinie 1992/13/EWG (1) dahin auszulegen, dass die Frist für einen Nachprüfungsantrag zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, zu dem der Antragsteller von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen müssen?
2.
Stehen die Art. 1, 2a, 2c und 2f der Richtlinie 1992/13/EWG innerstaatlichen Verfahrensbestimmungen oder Auslegungspraktiken wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, nach denen das Gericht einen Nachprüfungsantrag zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge für unzulässig erklären kann, wenn der Antragsteller wegen des Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers erst nach der förmlichen Mitteilung der wesentlichen Punkte der Entscheidung über die endgültige Zuschlagserteilung vom Verstoß Kenntnis erlangt hat?
(1) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. L 76, S. 14.
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