20.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 207/4
Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2013 von Marek Marszałkowski gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 4. Februar 2013 in der Rechtssache T-159/11, Marszałkowski/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — Mar-Ko Fleischwaren GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-177/13 P)
2013/C 207/06
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Marek Marszałkowski (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (radca prawny) C. Sadkowski)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Mar-Ko Fleischwaren GmbH & Co. KG
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das angefochtene Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 11. Januar 2011 (Sache R 760/2011-4) aufzuheben, dem HABM aufzugeben, das im Namen des Rechtsmittelführers angemeldete Zeichen „Marko Walichnowy“ für die in der Rechtsmittelschrift genannten Waren einzutragen, und dem anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen;
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hilfsweise, das angefochtene Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben und die Rechtssache gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht vor, gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen zu haben.
Hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht
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habe eine Rechtsverletzung begangen, indem es die Frage, ob die von den streitigen Marken erfassten Waren einander ähnlich seien, nicht ordnungsgemäß geprüft habe;
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habe durch eine fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b eine Rechtsverletzung begangen, indem es eine Ähnlichkeit zwischen den streitigen Zeichen festgestellt habe;
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habe eine Rechtsverletzung begangen, indem es festgestellt habe, dass das Wort MARKO den dominierenden Bestandteil der Marke „Walichnowy Marko“ darstelle;
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habe eine Rechtsverletzung begangen, indem es die maßgeblichen Verkehrskreise, für die eine Verwechslungsgefahr bestehe, nicht definiert habe und indem es darauf hingewiesen habe, dass die Verwechslungsgefahr für den polnischen Durchschnittsverbraucher bestehe;
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habe eine Rechtsverletzung begangen, indem es die Wertschätzung der Marke „Walichnowy Marko“ und die Tatsache, dass sie in Polen seit 1995 Vorrang genieße, außer Acht gelassen habe;
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habe eine Rechtsverletzung begangen, indem es den Grad der Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers der mit den streitigen Marken gekennzeichneten Waren sowie die Frage, ob dieser Aufmerksamkeitsgrad die Verwechslungsgefahr verringern könnte, außer Acht gelassen habe.
Hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe in Randnr. 26 des angefochtenen Urteils fehlerhaft angenommen, dass der Rechtsmittelführer erst in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass die angemeldete Marke seit 1995 in Polen eingetragen sei.
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