1.6.2013
SV
Europeiska unionens officiella tidning
C 156/25
Klage, eingereicht am 11. April 2013 — Europäische Kommission/Republik Finnland
(Mål C-178/13)
2013/C 156/40
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen und J. Hottiaux)
Beklagte: Republik Finnland
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 bis 7 und 11 der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben ABL. L 80, S. 35., verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf selbständige Kraftfahrer erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;
—
der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 23. März 2009 abgelaufen.
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