29.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 189/4
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 15. April 2013 — Antonio Márquez Samohano/Universitat Pompeu Fabra
(Rechtssache C-190/13)
2013/C 189/08
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Antonio Márquez Samohano
Beklagte: Universitat Pompeu Fabra
Vorlagefragen
1.
Ist Paragraph 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang zur Richtlinie 1999/70/EG (1) des Rates vom 28. Juni 1999 über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen wie den Artikeln 48 und 53 des Organgesetzes 6/2001 über die Universitäten vom 21. Dezember 2001, die keine zeitliche Grenze für aufeinanderfolgende Arbeitsverträge vorsehen, entgegensteht, wenn das innerstaatliche Recht keine Maßnahme zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge für Lehrpersonal an Universitäten vorsieht?
2.
Ist der Begriff „Dauerbeschäftigter“, wie er in Paragraph 3 der Rahmenvereinbarung im Anhang zur Richtlinie 1999/70/EG definiert ist, dahin auszulegen, dass diese Definition einer Bestimmung wie Abs. 1 Unterabs. 2 der 15. Zusatzbestimmung des Arbeitnehmerstatuts entgegensteht, die vorsieht, dass sein Arbeitsverhältnis beendet werden kann, wenn die Verwaltung die besetzte Stelle zur Neubesetzung ausschreibt?
3.
Stellt es, wenn das Recht eines als unbefristet beschäftigt anerkannten Arbeitnehmers auf eine Entschädigung im Fall der Beendigung seines Vertrags aus nicht in seiner Person liegenden Gründen eine geeignete Maßnahme des innerstaatlichen Rechts zur Vermeidung und Sanktionierung von Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge im privaten Sektor ist, für den öffentlichen Sektor aber keine entsprechende Maßnahme vorgesehen ist, eine geeignete Maßnahme im Sinne von Paragraph 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG dar, wenn unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst dasselbe Recht auf eine gesetzlich festgelegte Entschädigung zuerkannt wird, wie es für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer des privaten Sektors besteht?
(1) ABl. L 175, S. 43.
Full & Egal Universal Law Academy