22.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 178/5
Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2013 von vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 31. Januar 2013 in der Rechtssache T-235/11, Spanien/Kommission
(Rechtssache C-192/13 P)
2013/C 178/09
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2013 in der Rechtssache T-235/11, Spanien/Kommission, aufzuheben;
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den Beschlusses C(2011) 1023 final der Kommission vom 18. Februar 2011, mit dem der finanzielle Zuschuss des Kohäsionsfonds für die Projektabschnitte „Lieferung und Montage von Gleismaterial für die Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Abschnitt Madrid-Lleida“ (CCI 1999.ES.16.CPT.001), „Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke Madrid-Barcelona. Abschnitt Lleida-Martorell (Planum, 1. Phase)“ (CCI 2000.ES.16.C.PT.001), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Zufahrtsstrecken nach Zaragoza“ (CCI 2000.ES.16.C.PT.003), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Abschnitt Lleida-Martorell. Unterabschnitt X-A (Olérdola-Avinyonet del Penedés)“ (CCI 2001.ES.16.C.PT.007) und „Neue Hochgeschwindigkeitsbahnzufahrtsstrecke in die Levante. Unterabschnitt La Gineta-Albacete“ (Planum) (CCI 2004.ES.16.C.PT.014) gekürzt wurde, für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Rechtsfehler in Bezug auf die Wirkungen der in Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (1) des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds vorgesehenen Frist: Nach Ablauf dieser Frist dürfe die Kommission keine Maßnahme zur finanziellen Berichtigung mehr erlassen, weshalb sie zur Zahlung verpflichtet und die vorgenommene Berichtigung rechtswidrig sei.
Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff der Vergabe im Sinne der Richtlinie 93/38/EWG (2) des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor: Art. 20 Abs. 2 Buchst. e und f der Richtlinie 93/38 gelte nicht allgemein für jede in der Ausführungsphase vorgenommene Änderung öffentlicher Aufträge, sondern nur für wesentliche Änderungen. Vom Vorliegen einer wesentlichen Änderung, die eine Neuvergabe darstelle, könne nur ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen des Urteils Pressetext Nachrichtenagentur (3) vorlägen.
(1) ABl. L 130, S. 1.
(2) ABl. L 199, S. 84.
(3) Urteil vom 19. Juni 2008, Pressetext Nachrichtenagentur (C454/06, Slg. 2008, I4401).
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