15.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/22
Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2013 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. Februar 2013 in der Rechtssache T-494/10, Bank Saderat Iran/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-200/13 P)
2013/C 171/43
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und S. Boelaert)
Andere Verfahrensbeteiligte: Bank Saderat Iran, Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt, der Gerichtshof möge
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das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. Februar 2013 in der Rechtssache T-494/10 aufheben;
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in der Sache selbst endgültig entscheiden und die Klage der Bank Saderat gegen die angefochtenen Maßnahmen abweisen;
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der Bank Saderat die dem Rat im ersten und zweiten Rechtszug entstandenen Kosten auferlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht des Rates ist das Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2013 in der Rechtssache T-494/10, Bank Saderat Iran/Rat, mit folgenden Rechtsfehlern behaftet:
1.
Das Gericht habe hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage fälschlich entschieden, dass sich die Bank Saderat unabhängig davon, ob sie als verlängerter Arm des iranischen Staates angesehen werden könne, mit Recht auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten berufen könne.
2.
Das Gericht habe fälschlich einen der für die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen die Bank Saderat angeführten Gründe als nicht ausreichend klar angesehen.
3.
Das Gericht habe fälschlich die Rechtsprechung über die Mitteilung von Informationen auf die Akte des Rates angewandt.
4.
Das Gericht sei fälschlich der Ansicht gewesen, dass die für die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen die Bank Saderat angeführten Gründe nicht untermauert worden seien, da es
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nicht gebührend berücksichtigt habe, dass der Beweis für die Unterstützung, der die iranischen Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Proliferation durch die Bank Saderat aus vertraulichen Quellen stamme;
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einen Hinweis in der Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auf die Bank Saderat im Zusammenhang mit den iranischen Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Proliveration nicht gebührend berücksichtigt habe;
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fälschlich der Ansicht gewesen sei, dass der Rat Einzelheiten dazu hätte vorlegen müssen, wie die Bank Saderat Akkreditive der zwei genannten Einrichtungen, die an den iranischen Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Proliferation beteiligt gewesen seien, abgewickelt habe.
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