8.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 164/12
Klage, eingereicht am 17. April 2013 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-203/13)
2013/C 164/23
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, M. Heller und P. Mihaylova)
Beklagte: Republik Bulgarien
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 7 und Anhang I Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 sowie Buchst. b, c, d, f, h und i dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder jedenfalls den Erlass dieser Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt hat;
—
die Republik Bulgarien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, wegen Verletzung der Pflicht zur Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 8 448 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen;
—
der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für den Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie sei am 3. März 2011 abgelaufen.
(1) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
Full & Egal Universal Law Academy