29.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 189/7
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. April 2013 — Hauck GmbH & Co. KG/Stokke A/S u. a.
(Rechtssache C-205/13)
2013/C 189/13
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Hauck GmbH & Co. KG
Kassationsbeschwerdegegner: Stokke A/S, Stokke Nederland BV, Peter Opsvik, Peter Opsvik A/S
Vorlagefragen
1.
a)
Geht es bei dem Eintragungshindernis bzw. Ungültigkeitsgrund des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Richtlinie 89/104/EWG (1) in der durch die Richtlinie 2008/95/EG (2) kodifizierten Fassung, wonach Formmarken nicht ausschließlich aus einer Form der Ware bestehen dürfen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, um eine Form, die für die Funktion der Ware unerlässlich ist, oder kann von einer solchen Form bereits gesprochen werden, wenn die Ware ein oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaften besitzt, nach denen der Verbraucher möglicherweise auch bei den Waren der Mitbewerber sucht?
b)
Wie ist die Bestimmung auszulegen, wenn keine dieser beiden Alternativen zutrifft?
2.
a)
Geht es bei dem Eintragungshindernis bzw. Ungültigkeitsgrund des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 89/104/EWG in der durch die Richtlinie 2008/95/EG kodifizierten Fassung, wonach (Form-)Marken nicht ausschließlich aus einer Form bestehen dürfen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, um den Beweggrund (bzw. die Beweggründe) für die Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise?
b)
Liegt eine „Form, die der Ware wesentlichen Wert verleiht“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift nur dann vor, wenn diese Form, verglichen mit anderen Werten (wie beispielsweise der Sicherheit, Bequemlichkeit und Tauglichkeit bei Kinderstühlen), als wichtigster bzw. vorherrschender Wert anzusehen ist, oder kann von einer solchen Form auch gesprochen werden, wenn die Ware neben diesem Wert weitere, ebenfalls als wesentlich anzusehende Werte hat?
c)
Ist für die Beantwortung der Fragen 2. a und 2. b die Auffassung der Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich oder können die Gerichte feststellen, dass bereits die Auffassung eines Teils des Publikums genügt, um den betreffenden Wert als „wesentlich“ im Sinne der oben angeführten Bestimmung anzusehen?
d)
Sofern die Antwort auf Frage 2. c im letztgenannten Sinne ausfällt: Welche Anforderung ist an den Umfang des betreffenden Teil des Publikums zu stellen?
3.
Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG in der durch die Richtlinie 2008/95/EG kodifizierten Fassung dahin auszulegen, dass der in Buchst. e genannte Ausschlussgrund auch dann vorliegt, wenn die Formmarke ein Zeichen enthält, auf welches Ziff. i Anwendung findet, und das im Übrigen unter Ziff. iii fällt?
(1) Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1).
(2) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299, S. 25).
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