15.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/23
Klage, eingereicht am 19. April 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-211/13)
2013/C 171/45
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und W. Roels, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 63 AEUV verstoßen, indem sie Vorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschafts- und Schenkungsteuer in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Schenker oder Erblasser und der Erwerber zum Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zu jenem Zeitpunkt in Deutschland ansässig war.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen werde im deutschen Recht durch relativ hohe Freibeträge abgemildert, insbesondere im Falle von Erbschaften und Schenkungen zwischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen gewissen Verwandten. Diese hohen Freibeträge kämen jedoch nur zur Anwendung, wenn Deutschland ein unbeschränktes Besteuerungsrecht ausübe, während bei einem beschränkten Besteuerungsrecht nur ein geringer pauschaler Freibetrag gelte. Nach den Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Mattner (1) dargelegt habe, sei diese Regelung nicht mit Artikel 63 AEUV vereinbar.
(1) Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010,1-3553
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