15.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/24
Rechtsmittel, eingelegt am 23. April 2013 von Acron OAO gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache T-118/10, Acron OAO/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-216/13 P)
2013/C 171/47
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Acron OAO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Evtimov und E. Borovikov sowie D. O'Keeffe, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission und Fertilizers Europe
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache T-118/10, Acron OAO/Rat der Europäischen Union aufzuheben;
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durch endgültiges Urteil in der Sache zu entscheiden und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2009 des Rates vom 18. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter anderem in Russland (1) für nichtig zu erklären, soweit diese die Rechtsmittelführerin betrifft;
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dem Rat die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerin für beide Rechtszüge aufzuerlegen;
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der Streithelferin Fertilizers Europe die Kosten, die dieser in dem Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, sowie die Kosten, die ihr im Fall einer etwaigen Streithilfe in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstehen, und die gesamten Kosten, die der Rechtsmittelführerin durch deren Streithilfe(n) entstanden sind, aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend,
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das Gericht habe Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 der Antidumping-Grundverordnung und damit die entsprechende Bestimmung des Art. 2.2.1.1 Unterabs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) falsch ausgelegt;
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das Gericht habe eine rechtlich fehlerhafte Auslegung sowie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung und damit einen Verstoß gegen die entsprechende Bestimmung des Art. 2.2 des Antidumping-Übereinkommens bestätigt bzw. aufrechterhalten;
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das Gericht habe das Verhältnis zwischen Art. 2 Abs. 5 Satz 2 einerseits und Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Antidumping-Grundverordnung andererseits rechtlich nicht richtig bewertet und infolgedessen eine fehlerhafte rechtliche Auslegung der Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (2) und somit des Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 bestätigt und die Kohärenz der letztgenannten Auslegung/Bestimmung mit dem Antidumping-Übereinkommen nicht gewahrt;
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das Gericht habe einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bestätigt bzw. aufrechterhalten.
(1) ABl. L 338, S. 5.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 305, S. 1.
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