29.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 189/12
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 30. April 2013 — Ewaen Fred Ogieriakhi/Minister for Justice and Equality, Ireland, Attorney General, An Post
(Rechtssache C-244/13)
2013/C 189/24
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Ireland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ewaen Fred Ogieriakhi
Beklagte: Minister for Justice and Equality, Ireland, Attorney General, An Post
Vorlagefragen
1.
Hat sich der Ehegatte einer Unionsbürgerin, der im betreffenden Zeitraum selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besessen hat, im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG (1)„rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit de[r] Unionsbürger[in] im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten“, wenn das Paar im Mai 1999 geheiratet hat, das Aufenthaltsrecht im Oktober 1999 gewährt wurde, die Parteien spätestens Anfang 2002 übereingekommen sind, getrennt zu leben, und beide Ehegatten Ende 2002 mit ganz anderen Partnern zusammenlebten?
2.
Bei Bejahung der ersten Frage und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Drittstaatsangehörige, die ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Art. 16 Abs. 2 aufgrund eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts vor April 2006 geltend machen, auch nachweisen müssen, dass ihr Aufenthalt u. a. den Anforderungen von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (2) entsprochen hat: Bedeutet der Umstand, dass die Unionsbürgerin die gemeinsame Wohnung innerhalb dieses behaupteten fünfjährigen Zeitraums verlassen hat und der Drittstaatsangehörige dann mit einer anderen Person in einer neunen gemeinsamen Wohnung zusammenlebte, die nicht von der (einstigen) Ehefrau, die Unionsbürgerin war, beschafft oder zur Verfügung gestellt wurde, dass dadurch den Anforderungen von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht entsprochen wurde?
3.
Bei Bejahung der ersten und Verneinung der zweiten Vorlagefrage: Ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Mitgliedstaat Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder anderweitig nicht ordnungsgemäß angewandt hat, die Tatsache, dass das nationale Gericht, das mit einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen Unionsrecht befasst ist, es für notwendig gehalten hat, die materielle Frage, ob der Kläger ein Daueraufenthaltsrecht besitzt, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, an sich ein Faktor, den dieses Gericht berücksichtigen kann, wenn es darum geht, festzustellen, ob der Verstoß gegen Unionsrecht offensichtlich war?
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158, S. 77.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, ABl. L 257, S. 2.
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