7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/19
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 7. Mai 2013 — Birgit Wagener gegen Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Villingen-Schwenningen
(Rechtssache C-250/13)
2013/C 260/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Birgit Wagener
Beklagte: Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Villingen-Schwenningen
Vorlagefragen
Frage 1: Hat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine deutsche Familienkasse am 17. Oktober 2012 aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 574/72/EWG (1) Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2006 bis November 2011 in Höhe der Differenz zu Familienzulagen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt und (durch Verrechnung) gezahlt hat, die Umrechnung der Schweizerischen Familienzulagen von Schweizer Franken in Euro nach Art. 107 Abs. 1 der Verordnung 574/72/EWG, nach Art. 107 Abs. 6 der Verordnung 574/72/EWG oder nach Art 90 der Verordnung 987/2009/EG (2) i.V.m. dem Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 (3) über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung 987/2009/EG zu erfolgen?
Frage 2: Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 107 Abs. 6 der Verordnung 574/72/EWG zu erfolgen hat: Ist unter den in Frage 1 genannten Umständen für die Umrechnung maßgeblich, wann die anzurechnende ausländische Leistung gezahlt worden ist, oder kommt es darauf an, wann die inländische Leistung, auf die die ausländische Leistung angerechnet wird, gezahlt wird?
Frage 3: Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 107 Abs. 1 der Verordnung 574/72/EWG zu erfolgen hat: Wie hat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Ermittlung des Bezugszeitraums nach Art 107 Abs. 2 und 4 der Verordnung 574/72/EWG zu erfolgen? Ist für die Umrechnung von Bedeutung, wann der Schweizerische Träger die anzurechnenden Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat?
Frage 4: Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 90 der Verordnung 987/2009/EG i.V.m. dem Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 zu erfolgen hat: Nach welcher Bestimmung (Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe a oder Nr. 3 Buchst. b) des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 und in welcher Weise hat die Umrechnung von Familienleistungen zu erfolgen, wenn das nationale Recht in Bezug auf die inländische Familienleistung an sich einen Leistungsausschluss vorsieht (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und die Gewährung nur aufgrund von Unionsrecht erfolgt? Ist es für die Umrechnung von Bedeutung, wann der Schweizerische Träger die Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 74, S. 1. (aktualisierte Fassung)
(2) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284, S. 1.
(3) Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2010 C 106, S. 56.
Full & Egal Universal Law Academy