29.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 189/14
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Deutschland) eingereicht am 13. Mai 2013 — Sevda Aykul gegen Land Baden-Württemberg
(Rechtssache C-260/13)
2013/C 189/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sevda Aykul
Beklagter: Land Baden-Württemberg
Vorlagefragen
1.
Steht die aus Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (1) sich ergebende Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine einer nationalen Regelung der Bundesrepublik Deutschland entgegen, nach der das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, nachträglich auf dem Verwaltungswege aberkannt werden muss, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis mit dieser in Deutschland ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss illegaler Drogen führt und in der Folge, nach den deutschen Bestimmungen, seine Fahreignung nicht mehr besteht?
2.
Falls die Frage 1 zu bejahen ist, gilt dies auch, wenn der Ausstellerstaat in Kenntnis der Drogenfahrt untätig bleibt und die vom Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis ausgehende Gefahr daher weiter besteht?
3.
Falls die Frage 1 zu verneinen ist, darf die Bundesrepublik Deutschland die Wiedererteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, von der Erfüllung der nationalen Wiedererteilungsvoraussetzungen abhängig machen?
4.
a)
Vermag der Vorbehalt der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ein fahrerlaubnisrechtliches Vorgehen eines Mitgliedstaates anstelle des Ausstellerstaats zu rechtfertigen? Lässt der Vorbehalt zum Beispiel die nachträgliche Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, durch eine strafrechtliche Sicherungsmaßregel zu?
b)
Wenn Frage 4 a bejaht wird, ist, unter Berücksichtigung der Anerkennungspflicht, für die Wiedererteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, der die Sicherungsmaßregel verhängende Mitgliedsstaat oder der Ausstellerstaat zuständig?
(1) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein; ABl. L 403, S. 18.
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