20.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 207/27
Rechtsmittel des Peter Schönberger gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. März 2013 in der Rechtssache T-186/11, Peter Schönberger gegen Europäisches Parlament, eingelegt am 8. Mai 2013
(Rechtssache C-261/13 P)
2013/C 207/44
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Peter Schönberger (Prozessbevollmächtigter: O. Mader, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt
I.
Das Urteils des Gerichts vom 7. März 2013 in der Rechtssache T-186/11 aufzuheben;
II.
Dem erstinstanzlichen Antrag des Klägers stattzugeben. Die dem Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2011 mitgeteilte Entscheidung des Beklagten, mit der die Prüfung seiner Petition Nr. 1188/2010 abgeschlossen wurde, ohne dass sich der Petitionsausschuss mit dem Inhalt der Petition befasst hat, für nichtig zu erklären;
III.
Dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe in seiner Darstellung des Sachverhalts unterdrückt, dass die Vorsitzende des Petitionsausschusses dem Kläger ohne weitere Begründung mitgeteilt habe, seine Petition sei zwar zulässig, aber der Petitionsausschuss könne sich mit deren Inhalt nicht befassen. In der Folge habe das Gericht in einer den Sachverhalt verfälschenden Weise unterstellt, dass eine Prüfung der Petition stattgefunden hätte.
Das Gericht habe den Schutzumfang des Petitionsgrundrechts verkannt, indem es rechtsfehlerhaft davon ausgehe, dass sich dieser Schutzumfang lediglich auf die Prüfung der Zulässigkeit einer Petition beschränkt. Der Schutzumfang schließe jedoch auch den Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung der Petition und auf einen Bescheid in der Sache ein, wenn die Petition zulässig sei (Befassungsanspruch).
Das Gericht habe sich dem logischen Widerspruch überlassen, dass die Nichtprüfung einer zulässigen Petition durch das Parlament, anders als die Nichtprüfung einer unzulässigen Petition, keine Rechtswirkungen entfalte.
Das Gericht habe sich in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung in der Rechtssache T-308/07 (Tegebauer) (1) gesetzt. Dort habe es geurteilt, dass die Wirksamkeit des Petitionsrechts beeinträchtigt werden kann, wenn eine Petition inhaltlich nicht geprüft worden ist.
Das Gericht habe den in der mangelnden Begründung der Entscheidung des Parlaments liegenden Rechtsverstoß übersehen. Stattdessen habe es die mangelnde Begründung der Nichtbehandlung der Petition durch seine eigene Begründung ersetzt.
Das Gericht habe verabsäumt, die Tatsache zu würdigen, dass dem Rechtsmittelführer die Möglichkeit verwehrt worden sei, dem Petitionsausschuss sein Anliegen unverfälscht vorzutragen.
(1) Urteil des Gerichts vom 14. September 2011 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).
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