20.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 207/29
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 15. Mai 2013 — L. Kik, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-266/13)
2013/C 207/48
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: L. Kik
Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefragen
1.
a)
Sind die Regeln über den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) und die Regeln über den räumlichen Anwendungsbereich der Zuweisungsregeln in Titel II der Verordnung dahin auszulegen, dass diese Zuweisungsregeln in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar sind, in dem es um (a) einen in den Niederlanden wohnenden Arbeitnehmer geht, der (b) die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, (c) jedenfalls früher in den Niederlanden pflichtversichert war, (d) als Seemann im Dienst eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers tätig ist, (e) seine Arbeit an Bord eines Rohrlegers ausübt, der unter panamaischer Flagge fährt, und (f) diese Tätigkeit zunächst außerhalb des Hoheitsgebiets der Union ausübte (ungefähr drei Wochen über dem Festlandsockel der Vereinigten Staaten und ungefähr zwei Wochen in internationalen Gewässern) und danach über dem Festlandsockel der Niederlande (Zeiträume von einem Monat und von ungefähr einer Woche) und des Vereinigten Königreichs (Zeitraum von etwa einer Woche), während (g) die damit erzielten Einkünfte der niederländischen Einkommensteuer unterliegen?
b)
Wenn ja, ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dann nur auf die Tage anwendbar, an denen der Betroffene über dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats der Union arbeitet, oder auch auf den diesen vorangehenden Zeitraum, in dem er andernorts außerhalb des Hoheitsgebiets der Union arbeitete?
2.
Wenn die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf einen Arbeitnehmer wie den in Frage 1 a) genannten anwendbar ist, welche Rechtsordnung oder Rechtsordnungen weist die Verordnung dann als anwendbar zu?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
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