20.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 207/30
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 17. Mai 2013 — Iraklis Haralambidis/Calogero Casilli
(Rechtssache C-270/13)
2013/C 207/51
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Iraklis Haralambidis
Rechtsmittelgegner (Widerspruchsführer der ersten Instanz): Calogero Casilli
Vorlagefragen
1.
Stellt — in Anbetracht dessen, dass die Ausnahmeregelung des Art. 45 Abs. 4 AEUV im vorliegenden Fall (Ernennung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zum Präsidenten einer Hafenbehörde, einer als Einrichtung des öffentlichen Rechts qualifizierbaren juristischen Person) nicht maßgeblich zu sein scheint, da sie … Fälle einer Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung betrifft (ein solcher liegt hier … nicht vor), die Vertrauensstellung des Präsidenten einer Hafenbehörde bei einer weiten Auslegung aber dennoch als „Beschäftigung“ angesehen werden kann … — die Vorbehaltsklausel über die Ausübung dieses Amts ausschließlich durch italienische Staatsangehörige eine durch Art. 45 AEUV verbotene auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung dar?
2.
Ist — andernfalls — die Ausübung des Amts des Präsidenten einer italienischen Hafenbehörde durch einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 ff. AEUV umfasst und stellt, im Falle der Bejahung, das nationalrechtliche Verbot der Ausübung dieses Amts durch eine Person, die nicht italienischer Staatsbürger ist, eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung dar oder wird dies durch Art. 51 AEUV ausgeschlossen?
3.
Hilfsweise: Ist die Ausübung des Amts des Präsidenten einer italienischen Hafenbehörde durch einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union eine „Dienstleistung“ im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG (1) über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ist ferner der Ausschluss der Hafendienste vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch für die hier interessierenden Zwecke maßgeblich und stellt — sollte dies nicht der Fall sein — das nationalrechtliche Verbot der Ausübung dieses Amts durch einen solchen Staatsangehörigen eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung dar?
4.
Äußerst hilfsweise: Ist die Ausübung des Amts des Präsidenten einer italienischen Hafenbehörde durch einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, sofern sie nicht den zuvor angeführten Vorschriften unterfällt, gleichwohl — ungeachtet der in den Art. 45 und 49 ff. AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG enthaltenen besonderen Vorschriften „für diesen Bereich“ — allgemeiner, im Sinne von Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, von dem Recht des Unionsbürgers umfasst, „in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen“, und verstößt daher das nationalrechtliche Verbot der Ausübung dieses Amts gegen das in Art. 21 Abs. 2 dieser Charta enthaltene allgemeine Verbot einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit?
(1) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36).
Full & Egal Universal Law Academy