27.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 215/8
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Mai 2013 von der Republik Polen gegen das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2013 in der Rechtssache T-241/10, Republik Polen/Europäische Kommission
(Rechtssache C-273/13 P)
2013/C 215/11
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Februar 2013 in der Rechtssache T-241/10, Republik Polen/Europäische Kommission, in vollem Umfang aufzuheben;
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den Beschluss 2010/152/EU der Kommission vom 11. März 2010 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2010] 1317) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 63 vom 12. März 2010, S. 7) für nichtig zu erklären, soweit darin Beträge von 279 794 442,15 PLN und 25 583 996,81 Euro, die die von der Republik Polen zugelassene Zahlstelle ausgegeben hat, von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden;
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der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Republik Polen wendet sich mit folgenden Rechtsmittelgründen gegen das angefochtene Urteil:
1.
Rechtsmittelgrund einer fehlerhaften Auslegung von Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wegen der Annahme des Gerichts, diese Bestimmung verlange die Einführung eines vollständig vektorisierten LPIS-GIS-Systems (System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf der Grundlage eines computergestützten geografischen Informationssystems) oder eines äquivalenten Systems, obwohl für die Erfüllung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Systemstandards keine vollständige Vektorisierung erforderlich sei.
2.
Rechtsmittelgrund einer fehlerhaften Auslegung von Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wegen der Annahme des Gerichts, dass die Sanktionen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes auch dann zu verhängen seien, wenn die Vorsätzlichkeit des Handelns des Empfängers nicht abschließend festgestellt worden sei.
3.
Rechtsmittelgrund des Fehlens einer hinreichenden Begründung des angefochtenen Urteils. Nach Ansicht der Republik Polen hat das Gericht nicht erläutert, welche der sich aus Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden materiellen und formalen Anforderungen tatsächlich nicht erfüllt worden seien. Das Gericht habe auch nicht begründet, inwiefern die Möglichkeit, die Vorsätzlichkeit des Handelns im Wege eines gerichtlichen Verfahrens festzustellen, zu einer Unvereinbarkeit des von den polnischen Behörden eingeführten Zahlungssystems mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik geführt habe. Das Gericht habe ferner nicht erläutert, worin die Inkohärenz der von den polnischen Behörden durchgeführten Berechnungen des tatsächlichen Risikos für den Fonds bestanden habe.
4.
Rechtsmittelgrund der Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und des Rechts auf ein faires Verfahren durch Außerachtlassen von Beweisen, die von der Republik Polen vorgelegt worden seien, und durch Hinausgehen über den Streitgegenstand. Das Gericht habe nämlich die von der Republik Polen vorgelegten Beweise und Erklärungen hinsichtlich des Systems zur Feststellung der Beihilfefähigkeit von Flächen nicht gewürdigt und den Maßstab für den Kontrollumfang in der Woiwodschaft Oppeln (Województwo opolskie) nicht erläutert. Zudem habe das Gericht seine Prüfung über das hinaus ausgedehnt, was Gegenstand der Beanstandungen der Kommission und Grundlage des Erlasses der streitigen Entscheidung durch sie gewesen sei.
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