10.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 233/2
Klage, eingereicht am 21. Mai 2013 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-277/13)
2013/C 233/02
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und F. W. Bulst)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 96/67/EG (1) des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie nicht im Einklang mit diesem Artikel die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung eines Auswahlverfahrens unter den zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten der Gepäckabfertigung, der Vorfelddienste sowie der Fracht- und Postabfertigung auf den Flughäfen Lissabon, Porto und Faro befugten Dienstleistern getroffen hat;
—
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der portugiesische Staat habe dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass er die Öffnung des Marktes für Bodenabfertigungsdienste in Bezug auf die Auswahl der Dienstleister nicht durchgeführt habe.
Da der portugiesische Staat die Zahl der zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten der Gepäckabfertigung, der Vorfelddienste sowie der Fracht- und Postabfertigung befugten Dienstleister begrenzt habe, hätte er ein Auswahlverfahren gemäß Art. 11 der Richtlinie 96/67/EG durchführen müssen. Außerdem hätte das betreffende Verfahren unter vorheriger Anhörung des Nutzerausschusses durchgeführt werden müssen. Ferner müssten die Dienstleister gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/67/EG für eine Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt werden.
(1) ABl. L 272, S. 36.
Full & Egal Universal Law Academy