3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/3
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 22. Mai 2013 — Barclays Bank S.A./Sara Sánchez García und Alejandro Chacón Barrera
(Rechtssache C-280/13)
(2013/C 226/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia de Palma de Mallorca
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Barclays Bank S.A.
Beklagte: Sara Sánchez García und Alejandro Chacón Barrera
Vorlagefragen
1.
Sind die Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die den Verbraucherschutz und ausgewogene Vertragsverhältnisse betreffenden Grundsätze dahin auszulegen, dass sie der spanischen Regelung für Hypotheken entgegenstehen, die zwar vorsieht, dass der Hypothekengläubiger eine Erhöhung der Garantien verlangen kann, wenn sich der Schätzwert einer hypothekarisch belasteten Immobilie um 20 % verringert, jedoch im Rahmen des Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht vorsieht, dass der Verbraucher/Vollstreckungsschuldner nach kontradiktorischer Schätzung eine Änderung des Schätzwerts begehren kann, und sei es zumindest zu den in Art. 671 LEC (2) vorgesehenen Zwecken, wenn dieser Wert in der Zeit zwischen der Bewilligung der Hypothek und der Vollstreckung aus derselben in gleichem oder höherem Maße gestiegen ist?
2.
Sind die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die den Verbraucherschutz und ausgewogene Vertragsverhältnisse betreffenden Grundsätze dahin auszulegen, dass sie dem spanischen Hypothekenvollstreckungsverfahren entgegenstehen, wonach dem Hypothekengläubiger die durch eine Hypothek belastete Immobilie zu 50 % (jetzt 60 %) ihres Schätzwerts zugeschlagen werden kann, was eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Verbrauchers/Vollstreckungsschuldners in Höhe von 50 % (jetzt 40 %) des genannten Schätzwerts darstellt?
3.
Sind die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die den Verbraucherschutz und ausgewogene Vertragsverhältnisse betreffenden Grundsätze dahin auszulegen, dass ein Rechtsmissbrauch und eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen, wenn der Vollstreckungsgläubiger, nachdem ihm die hypothekarisch belastete Immobilie zu 50 % (jetzt 60 %) des Schätzwerts zugeschlagen wurde, die Vollstreckung im Hinblick auf die Restschuld beantragt, obwohl der Schätzwert und/oder der reale Wert der versteigerten Sache höher als die gesamten Schulden ist und trotz der Tatsache, dass dies im Einklang mit dem nationalen Prozessrecht steht?
4.
Sind die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die Grundsätze über den Verbraucherschutz und ausgewogene Vertragsverhältnisse dahin auszulegen, dass die Erteilung des Zuschlags für die hypothekarisch belastete Immobilie, deren Schätzwert und/oder realer Wert höher ist als das gesamte Hypothekendarlehen, zur Anwendung von Art. 570 LEC führt, der an die Stelle der Art. 579 und 671 LEC tritt, und dass demzufolge die Forderung des Vollstreckungsgläubigers in voller Höhe erfüllt ist?
(1) ABl. L 95, S. 29.
(2) Ley de Enjuiciamiento civil (Zivilprozessgesetz).
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