3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/3
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2013 von Lord Inglewood u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. März 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-229/11 und T-276/11, Inglewood u. a./Parlament
(Rechtssache C-281/13 P)
(2013/C 226/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Lord Inglewood u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Vierte Kammer) vom 13. März 2013, Inglewood u. a./Parlament (verbundene Rechtssachen T-229/11 und T-276/11) aufzuheben;
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festzustellen, dass der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments rechtswidrig ist, mit dem das Pensionsalter von 60 auf 63 Jahre angehoben und die besonderen Modalitäten der Zahlung der Ruhegehälter, entweder in Form des vorgezogenen Altersruhegelds oder als teilweise Zahlung in Form einer Kapitalleistung, abgeschafft wurden;
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die angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären;
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das Europäische Parlament zur Zahlung der Kosten beider Instanzen zu verurteilen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer legen ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein, das ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments abgewiesen hat, mit denen dieses es abgelehnt hatte, ihnen die zusätzliche freiwillige Altersversorgung entweder vorzeitig oder bei Vollendung des 60. Lebensjahrs oder teilweise als Kapitalleistung zu gewähren.
Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, insofern als die angefochtenen Entscheidungen ihre erworbenen Rechte oder die Rechte, deren Auszahlungen zu den zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts festgelegten und akzeptierten Bedingungen noch ausstünden, außer Acht lassen würden.
Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht dem Klagegrund gefolgt sei, mit dem ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 des Abgeordnetenstatuts geltend gemacht worden sei, obwohl diese Vorschrift bestimme, dass bereits erworbene Rechte oder Anwartschaften erhalten bleiben würden. Der Beschluss vom 1. April 2009 beeinträchtige nämlich ihre erworbenen Rechte, d. h. die Rechte, ein vorgezogenes Altersruhegehalt zu beantragen oder sich dafür zu entscheiden, das Ruhegehalt ab einem Alter von 60 Jahren und gegebenenfalls teilweise in Form von Kapitalleistungen zu erhalten.
Drittens, habe das Gericht ebenfalls rechtsfehlerhaft festgestellt, das Abgeordnetenstatut sei, da es nach dem Beschluss vom 1. April 2009 mit allgemeiner Geltung in Kraft getreten sei, nicht anwendbar gewesen, obwohl die Einzelentscheidungen, die Gegenstand der Klage seien, danach getroffen worden seien.
Viertens habe das Gericht rechtsfehlerhaft den Klagegrund zurückgewiesen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht worden sei, obwohl die Kläger berechtigterweise darauf vertrauen hätten können — noch mehr als diejenigen, die von den Ausnahmeregeln profitiert hätten, und zwar diejenigen, die sich noch im Amt befunden und vor dem Inkrafttreten des Beschlusses vom 1. April 2009 am 14. Juli 2009 ein Alter von 60 Jahren erreicht hätten —, ihre Ruhegehälter zu den während eines wesentlichen Teils ihrer Beitragszahlungen oder den zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Mandats festgelegten und geltenden Bedingungen zu erhalten.
Schließlich habe das Gericht rechtsfehlerhaft, nachdem es festgestellt habe, dass lediglich 10 % der Mitglieder die Folgen der Finanzkrise und die vorhersehbaren Auswirkungen eines vorrübergehend eingerichteten, zum Scheitern verurteilten Fonds zu tragen hätten, den Klagegrund zurückgewiesen, mit dem ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemacht worden sei.
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