31.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/13
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2013 von der Bimbo, SA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. März 2013 in der Rechtssache T-277/12, Bimbo, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-285/13 P)
2013/C 252/21
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Bimbo, SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Café do Brasil SpA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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in erster Linie das Urteil vom 20. März 2013 teilweise aufzuheben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Caffé KIMBO & design“ (Nr. 3 478 311) für die Waren „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle, Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Würzsauce; Kühleis“ der Klasse 30 zurückzuweisen sowie das Urteil zu bestätigen, soweit es die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Caffé KIMBO & design“ (Nr. 3 478 311) für „Getreidepräparate, Brote, feine Backwaren“ zurückgewiesen hat;
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hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 teilweise aufzuheben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Caffé KIMBO & design“ (Nr. 3 478 311) für die Waren „Mehle, Konditorwaren, Speiseeis, Hefe und Backpulver“ der Klasse 30 zurückzuweisen sowie das Urteil zu bestätigen, soweit es die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Caffé KIMBO & design“ (Nr. 3 478 311) für „Getreidepräparate, Brote, feine Backwaren“ zurückgewiesen hat,
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den anderen Parteien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:
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Regel 19 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2868/95 (1)
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Caffé KIMBO & Design“ (Nr. 3 478 311) und der älteren spanischen Eintragung Nr. 291 655 der Marke BIMBO, jeweils für Waren der Klasse 30, sei die ältere Marke nicht als eingetragene Marke, sondern als notorisch bekannte Marke berücksichtigt worden.
Die Existenz der älteren Marke, die gültig gewesen sei und immer noch sei, sei ordnungsgemäß nachgewiesen worden, auch wenn kein Beleg über die Verlängerung der Anmeldung vorgelegt worden sei.
3.2.
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Art. 8 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (2), Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Caffé KIMBO & Design“ (Nr. 3 478 311) und der älteren spanischen Eintragung Nr. 291 655 der Marke BIMBO, jeweils für Waren der Klasse 30, sei die ältere Marke nicht als bekannte, sondern als notorisch bekannte Marke berücksichtigt worden.
Die Rechtsmittelführerin habe unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-357/11 vom 14. Dezember 2012, dem zufolge BIMBO eine bekannte Marke sei, dargetan, dass es sich bei BIMBO tatsächlich um eine bekannte Marke handele.
Ob BIMBO nun eine notorisch bekannte oder eine bekannte Marke sei, zeige für beide Fälle ein Vergleich der Waren, dass eine hochgradige Verwechslungsgefahr bestehe, die das Gericht außer Acht gelassen habe, weil es der Meinung gewesen sei, die Marken seien verschieden genug, um Verwechslungen zwischen Waren derselben Art und Herkunft, desselben Bestimmungsorts sowie derselben Vertriebskanäle zu vermeiden.
Ein genauerer Vergleich hätte dagegen zu dem Ergebnis führen müssen, dass eine hochgradige Verwechslungsgefahr bestehe, womit die Anmeldung für alle Waren der Klasse 30, evidentermaßen einschließlich „Mehle, Konditorwaren, Speiseeis, Hefe und Backpulver“, hätte zurückgewiesen werden müssen.
Gleichviel ob BIMBO eine notorisch bekannte oder eine bekannte Marke sei, erweise auch ein Vergleich der beiden Zeichen das Bestehen einer hochgradigen Verwechslungsgefahr. Für BIMBO sei ein Markenbewusstsein von 92 % und einen Marktanteil von 60 % nachgewiesen worden, womit die Marke besonders schutzwürdig sei. Daher hätte die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Caffé KIMBO & Design“ (Nr. 3 478 311) vollständig für alle Waren der Klasse 30 zurückgewiesen werden müssen.
Eine Eintragung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Caffé KIMBO & Design“ (Nr. 3 478 311) würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 303, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.
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