31.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/15
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2013 von der Bilbaína de Alquitranes, SA, der Cindu Chemicals BV, der Deza, a.s., der Industrial Química del Nalón, SA, der Koppers Denmark A/S, der Koppers UK Ltd, der Rütgers Germany GmbH, der Rütgers Belgium NV und der Rütgers Poland Sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 7. März 2013 in der Rechtssache T-93/10, Bilbaína de Alquitranes u. a./Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
(Rechtssache C-287/13 P)
2013/C 252/23
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Bilbaína de Alquitranes, SA, Cindu Chemicals BV, Deza, a.s., Industrial Química del Nalón, SA, Koppers Denmark A/S, Koppers UK Ltd, Rütgers Germany GmbH, Rütgers Belgium NV und Rütgers Poland Sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Van Maldegem)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-93/10 aufzuheben und
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die Entscheidung ED/68/2009 der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären, mit der Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, (CAS-Nr. 65996-93-29) in Einklang mit Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) (1) als Stoff ermittelt wurde, der in die Kandidatenliste aufzunehmen ist, oder
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hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung über ihre Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen und
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der Beklagten alle Kosten dieses Verfahrens (einschließlich der im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten) aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, als es ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung abgewiesen habe. Insbesondere sei dem Gericht eine Reihe von Fehlern bei seiner Auslegung des auf die Situation der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren rechtlichen Rahmens unterlaufen. Dadurch habe das Gericht mehrere Rechtsfehler begangen, insbesondere bei der Feststellung,
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dass sich der Fall auf komplexe wissenschaftliche und technische tatsächliche Umstände beziehe und die Ermittlung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, auf der Grundlage ihrer Bestandteile in einer Konzentration von 0,1 % oder mehr als Stoff mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften nicht auf einem offensichtlichen Fehler beruhe,
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dass die Bestandteile von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, nicht einzeln durch gesonderte Entscheidung der ECHA aufgrund einer eigens hierzu vorgenommenen umfassenden Bewertung als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften ermittelt werde müssten und
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dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht beeinträchtigt worden sei.
Daher sei das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-93/10 aufzuheben, und die angefochtene Entscheidung sei für nichtig zu erklären.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).
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