31.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/17
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2013 von Rütgers Germany GmbH, Rütgers Belgium NV, Deza, a.s., Koppers Denmark A/S, Koppers UK Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte erweiterte Kammer) vom 7. März 2013 in der Rechtssache T-96/10, Rütgers Germany GmbH und andere/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
(Rechtssache C-290/13 P)
2013/C 252/26
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Rütgers Germany GmbH, Rütgers Belgium NV, Deza, a.s., Koppers Denmark A/S, Koppers UK Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Van Maldegem)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-96/10 aufzuheben und
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die Entscheidung ED/68/2009 (im Folgenden: streitige Entscheidung) der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA), mit der Anthracenöl, Anthracenpaste als Stoff ermittelt wurde, der im Einklang mit Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) in die Kandidatenliste aufzunehmen ist, für nichtig zu erklären oder
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hilfsweise, die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage zurückzuverweisen und
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der anderen Partei des Verfahrens die Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht) aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen bringen vor, das Gericht habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, als es ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abgewiesen habe. Insbesondere sei dem Gericht eine Reihe von Fehlern bei der Auslegung des auf die Situation der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren rechtlichen Rahmens unterlaufen. Dadurch habe das Gericht eine Reihe von Rechtsfehlern begangen, insbesondere indem es angenommen habe, dass
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die Rechtssache sich auf komplexe wissenschaftliche und technische tatsächliche Umstände beziehe und dass die Ermittlung von Anthracenöl, Anthracenpaste auf der Grundlage seiner Bestandteile in einer Konzentration von mindestens 0,1 % als Stoff mit PBT und vPvBEigenschaften nicht offenkundig fehlerhaft sei;
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die Bestandteile nicht einzeln durch gesonderte Entscheidung der ECHA aufgrund einer eigens hierzu vorgenommenen umfassenden Bewertung als Stoffe mit PBT oder vPvBEigenschaften ermittelt werden müssten;
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nicht dadurch gegen Art. 59 Abs. 3 und Anhang XV der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen worden sei, dass in dem Dossier zu Anhang XV keine Angaben zu Ersatzstoffen gemacht worden seien;
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nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden sei.
Daher sei das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-96/10 aufzuheben, und die streitige Entscheidung sei für nichtig zu erklären.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, berichtigt im ABl. 2007, L 136, S. 3).
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