20.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 207/33
Vorabentscheidungsersuchen des Eparchiako Dikastirio Lefkosias (Zypern), eingereicht am 27. Mai 2013 — Sotiris Papasavvas/Fileleftheros Dimosia Etairia Ltd, Takis Kounnafi und Giorgos Sertis
(Rechtssache C-291/13)
2013/C 207/56
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Eparchiako Dikastirio Lefkosias (Distriktgericht Nikosia)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sotiris Papasavvas
Beklagte: Fileleftheros Dimosia Etairia Ltd, Takis Kounnafi und Giorgos Sertis
Vorlagefragen
1.
Könnten die Gesetze der Mitgliedstaaten über Verleumdung in Anbetracht dessen, dass sie sich auf die Fähigkeit auswirken, Informationsdienste mit elektronischen Mitteln sowohl auf nationaler Ebene als auch innerhalb der EU zu erbringen, als Beschränkungen der Erbringung von Informationsdiensten für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG angesehen werden?
2.
Wenn die vorstehende Frage 1 bejaht wird, inwieweit finden dann die Bestimmungen der Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie 2000/31/EG betreffend die Verantwortlichkeit Anwendung auf private zivilrechtliche Angelegenheiten wie die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für eine Verleumdung, oder sind sie auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit in Sachen beschränkt, die Handels- oder Verbrauchergeschäfte betreffen?
3.
Inwieweit begründen die Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie 2000/31/EG betreffend die Verantwortlichkeit der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft in Anbetracht ihres Zwecks und eingedenk dessen, dass in vielen Mitgliedstaaten der Erlass einstweiliger Verbotsanordnungen, die bis zum vollständigen Abschluss des Rechtsstreits in Kraft bleiben, das Vorliegen einer Klage voraussetzt, persönliche Rechte, die als gesetzlich vorgesehene Verteidigungsgründe gegenüber einer zivilrechtlichen Klage wegen Verleumdung geltend gemacht werden können, oder werden sie als gesetzliches Hindernis für die Erhebung solcher Klagen wirken müssen?
4.
Inwieweit erfasst die Definition der „Dienste der Informationsgesellschaft“ und der „Diensteanbieter“, die in Art. 2 der Richtlinie 2000/31 und in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG in der durch die Richtlinie 98/48/EG geänderten Fassung genannt wird, Informationsdienste über das Internet, für die das Entgelt für den Dienst nicht unmittelbar von dem Nutzer entrichtet wird, sondern mittelbar durch die kommerzielle Werbung erlangt wird, die auf der Website erscheint?
5.
Inwieweit könnten in Anbetracht der Definition des „Anbieters von Informationsdiensten“, die in Art. 2 der Richtlinie 2000/31/EG und in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG in der durch die Richtlinie 98/48/EG geänderten Fassung festgelegt wird, die folgenden Fälle oder irgendeiner von ihnen als „reine Durchleitung“ oder „Caching“ oder „Hosting“ für die Zwecke der Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie 2000/31/EG angesehen werden:
a)
eine Zeitung, die eine kostenlos zugängliche Website betreibt, auf der die elektronische Ausgabe der gedruckten Zeitung mit allen ihren Artikeln und Werbemitteilungen in Form einer PDF-Datei oder in einer anderen ähnlichen elektronischen Form veröffentlicht wird;
b)
eine elektronische Zeitung, die frei zugänglich ist, wobei der Anbieter aber Geld für die kommerzielle Werbung erhält, die auf der Website erscheint. Die Informationen, die in der elektronischen Zeitung enthalten sind, stammen von den Angestellten der Zeitung und/oder unabhängigen Journalisten;
c)
eine kostenpflichtige Website, auf der a) oder b) wie vorstehend geboten wird?
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