31.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/18
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2013 von der Fresh Del Monte Produce, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. März 2013 in der Rechtssache T-587/08, Fresh Del Monte Produce, Inc./Europäische Kommission
(Rechtssache C-293/13 P)
2013/C 252/27
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Fresh Del Monte Produce, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Meyring, L. Suhr, advocate, und O. Van Ermengem, avocat)
Andere Parteien des Ausgangsverfahrens: Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 14. März 2013 in der Rechtssache T-587/08 aufzuheben,
—
die Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2008 (K(2008) 5955 endg.) in der Sache COMP/39.188 — Bananen für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft, und
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zunächst trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass die Kommission und das Gericht Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 (1) falsch angewandt hätten, als sie Del Monte für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht hätte. Damit die Muttergesellschaft zur Haftung herangezogen werden könne, müsse die Tochtergesellschaft unfähig sein, unabhängige Entscheidungen über ihr Marktverhalten zu treffen. Somit könne die Muttergesellschaft nur dann haftbar gemacht werden, wenn eine Tochtergesellschaft die Anweisungen der Mutter in allen inhaltlichen Aspekten befolge. Die Kommission und das Gericht hätten Del Monte für das Verhalten von Weichert haftbar gemacht, obwohl sie zugestanden hätten, dass „Weichert nicht immer den Anweisungen von Del Monte gefolgt ist“ und „Weicherts Preisentscheidungen möglicherweise den Erwartungen von Del Monte nicht entsprochen haben“. Außerdem gehe weder aus der Entscheidung noch aus dem Urteil hervor, dass Weichert tatsächlich Anweisungen von Del Monte befolgt habe. Die Würdigung des Gerichts beschränke sich auf eine Reihe von Faktoren, die Del Monte angeblich einen gewissen Einfluss verliehen hätten; es habe aber nicht die nach der Rechtsprechung erforderliche Prüfung vorgenommen, was diesen Einfluss „bestimmend“ gemacht habe.
Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einige Beweise verfälscht habe, insbesondere in Bezug darauf, wie es den Gesellschaftsvertrag von Weichert und die Aussagen anderer Importeure gewürdigt habe.
Des Weiteren habe das Gericht dadurch, dass es einzelne Beweismittel allen aufgrund dessen abgelehnt habe, dass damit nicht das Fehlen des bestimmenden Einflusses nachgewiesen werde, in Wirklichkeit die Beweislast umgekehrt. Dies sei als Verstoß gegen Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Unschuldsvermutung), gegen Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen den Grundsatz in dubio pro reo zu werten.
Schließlich trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe Art. 81 Abs. 1 EG falsch angewandt, als es davon ausgegangen sei, dass sich Dole, Chiquita und Weichert an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligt hätten, obwohl Weichert von dem Informationsaustausch zwischen Chiquita und Dole nichts gewusst habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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