3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/4
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Darmstadt (Deutschland) eingereicht am 28. Mai 2013 — Rechtsanwalt H (Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.T. GmbH) gegen H. K.
(Rechtssache C-295/13)
(2013/C 226/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Darmstadt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rechtsanwalt H (Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.T. GmbH)
Beklagter: H. K.
Vorlagefragen
zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) und 5 Ziff. 1 Buchst. a) und b) und Ziff. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (LugÜ II) und des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (2) (EulnsVO)
1.
Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist, für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung deren Überschuldung geleistet worden sind, zuständig?
2.
Ist das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist, für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung deren Überschuldung geleistet worden sind, zuständig, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, sondern in einem Vertragsstaat des Übereinkommens LugÜ II?
3.
Unterfällt die Klage gemäß Ziffer 1 dem Art. 3 Abs. 1 EuInsVO?
4.
Falls die Klage gemäß Ziffer 1 nicht von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO erfasst wird und/oder sich die Zuständigkeit des Gerichts diesbezüglich nicht auf einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LugÜ II erstreckt:
Handelt es sich um eine Konkurssache im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) LugÜ II?
5.
Bejahendenfalls zu Ziffer 4.:
a)
Ist das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Schuldnerin ihren Sitz hat, gemäß Art. 5 Ziff. 1 Buchst. a) LugÜ II für eine Klage gemäß Ziffer 1 zuständig?
α)
Handelt es sich bei dem Gegenstand der Klage gemäß Ziffer 1 um einen Anspruch aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Ziff. 1 Buchst. a) LugÜ II?
ß)
Handelt es sich bei dem Gegenstand der Klage gemäß Ziffer 1 um einen Anspruch aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Art. 5 Ziff. 1 Buchst. b) LugÜ II?
b)
Handelt es sich bei dem Gegenstand der Klage gemäß Ziffer 1 um eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder um Ansprüche aus einer solchen Handlung, die den Gegenstand des Verfahrens bilden im Sinne des Art. 5 Ziff. 3 LugÜ II?
(1) ABl. 2009 L 147, S. 5
(2) ABl. L 160, S. 1
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