27.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 215/11
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance d'Orléans (Frankreich), eingereicht am 30. Mai 2013 — Facet SA, BNP Paribas Personal Finance SA/Saïda Bouchelaghem, Nathalie Cousin, Clémentine Benoni, Hili Aziz, Mohamed Zouhir, Jean Morel, Jalid Anissa, Marine Bourreau, Anthony Cartier, Patrick Rou
(Rechtssache C-298/13)
2013/C 215/15
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d'instance d'Orléans
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Facet SA, BNP Paribas Personal Finance SA
Beklagte: Saïda Bouchelaghem, Nathalie Cousin, Clémentine Benoni, Hili Aziz, Mohamed Zouhir, Jean Morel, Jalid Anissa, Marine Bourreau, Anthony Cartier, Patrick Rou
Vorlagefragen
1.
Ist die Richtlinie 2008/48/EG (1) des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge dahin auszulegen, dass das Gericht verpflichtet ist, die Einhaltung ihrer Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen innerstaatlichen Vorschriften von Amts wegen zu prüfen?
2.
Ist die Richtlinie 2008/48 des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge dahin auszulegen, dass die vorvertraglichen Verpflichtungen des Kreditgebers, die ihm nach dem innerstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie obliegen, als erfüllt anzusehen sind, wenn er dem Gericht nur den nach Art. 10 der Richtlinie aufgesetzten Kreditvertrag übermittelt, aber kein Schriftstück, aus dem sich die Einhaltung seiner vorvertraglichen Verpflichtungen ergibt?
3.
Ist die Richtlinie 2008/48 des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge dahin auszulegen, dass der Nachweis über die Erfüllung … [nicht übersetzt] der Verpflichtungen des Kreditgebers gegenüber dem Verbraucher gemäß dem innerstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erbracht ist, wenn der Kreditgeber dem Gericht keine Schriftstücke über den Inhalt der dem Verbraucher erteilten und der zur Beurteilung von dessen Kreditwürdigkeit gesammelten Informationen übermittelt, und kein Anlass besteht, dem Verbraucher die Beweislast hinsichtlich dieser Verstöße aufzuerlegen?
4.
Stellt es eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG (2) des Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt dar, wenn der Kreditgeber die vorvertraglichen Pflichten zur Information und zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, die das aufgrund der Richtlinie 2008/48 des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge erlassene innerstaatliche Recht vorsieht, nicht erfüllt?
5.
Ist die Richtlinie 2008/48 des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge, gegebenenfalls im Licht der Richtlinie 2005/29/EG des Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken, dahin auszulegen, dass der Kreditgeber, wenn er die Pflichten zu vorvertraglichen Informationen und zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, die das innerstaatliche Recht zur Umsetzung der Richtlinie vorschreibt, nicht erfüllt, die unbezahlt gebliebenen Beträge beim Kreditnehmer nicht einziehen kann, der möglicherweise wegen des Verstoßes des Kreditgebers gegen seine Verpflichtungen nicht zahlt?
(1) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).
(2) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).
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