20.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 207/34
Rechtsmittel, eingelegt am 30. Mai 2013 von El Corte Inglés, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. März 2013 in der Rechtssache T-571/11, El Corte Inglés/HABM — Chez Gerard (CLUB GOURMET)
(Rechtssache C-301/13 P)
2013/C 207/57
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: El Corte Inglés, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo und E. Seijo Veiguela)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 in der Rechtssache T-571/11 in vollem Umfang aufzuheben;
—
der oder den Parteien, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin erfordert der Grundsatz der Rechtssicherheit „eine eindeutige Ausdrucksweise, die den Betroffenen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht“. Dieser Grundsatz stehe in Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, der gebiete, dass Verwaltungsentscheidungen, die von früheren Entscheidungen, die auf Seiten ihrer Adressaten ein berechtigtes Vertrauen begründen könnten, abwichen, mit einer Begründung zu versehen seien.
Die rechtliche Behandlung (unter der Geltung der Prüfungsanweisung von 1997 eingetragener) spanischer Sloganmarken durch die spanischen Gerichte unterscheide sich deutlich von den Verwaltungsrechtsakten der Gemeinschaft im Widerspruchsverfahren B 877.714 und dem Verfahren R-571/11 sowie dem Urteil des Gerichts der EU vom 20. März 2013: Da die Widerspruchsabteilung hinsichtlich des Schutzumfangs der älteren Marke Zweifel gehabt habe, hätte sie diese durch ein Auskunftsersuchen an das Spanische Patent- und Markenamt ausräumen oder die Rechtsmittelführerin auffordern müssen, sich hierzu zu äußern.
2. Offensichtlich falsche Beurteilung der Vorgeschichte des Rechtsstreits
Dem Urteil liege als erwiesen zugrunde, dass die Widerspruchsmarke für Dienstleistungen einer „Werbeaussage“ der Klasse 35 eingetragen sei, die bei der Vermarktung oder der Verwendung von Waren der Klassen 29, 30, 31, 32, 33 und 42 als Slogan benutzt werde, und dass dem HABM seine eigene Entscheidung vom 17. Juli 2006, in der es die Prüfungsanweisung des Spanischen Patent- und Markenamts vom 11. November 1997 über Sloganmarken (Anlage 4) und Urteile des spanischen Tribunal Supremo vom 25. Februar 2004 und 30. Mai 2008 berücksichtigt habe, bekannt gewesen sei.
Wenn von einer Partei verlangt werde, vorzutragen und zu beweisen, dass sich der Schutz der älteren Marke auf dieselben Waren wie die von der Anmeldung betroffenen beziehe, sei dies ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, da dies darauf hinausliefe, eine identische Anwendung vorauszusetzen. Demzufolge sei die wichtigste Frage, die nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), aufgrund der fehlerhaften Beweis- und Tatsachenwürdigung unbeantwortet geblieben.
3. Fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils
In dem angefochtenen Urteil werde zwar (in Randnr. 35) die Bedeutung des Urteils Atomic Austria (2) anerkannt, doch solle Voraussetzung sein, dass das HABM bereits über Angaben zum nationalen Recht verfüge (Randnr. 41), was ein Widerspruch in sich sei, da das HABM dann nicht von Amts wegen tätig werden müsse.
In Randnr. 45 heiße es, vor dem HABM sei eine Berufung auf Vorbringen in anderen Verfahren vor dem HABM nicht zulässig, jedoch fehle eine Begründung, weshalb das so sein müsse.
Dadurch, dass die Marken keinem Vergleich unterzogen worden seien — dies sei der eigentlich tragende Urteilsgrund (Randnr. 55 des Urteils) —, sei der Rechtsmittelführerin jeglicher Schutz vorenthalten worden.
4. Verwechslungsgefahr
Das Gericht habe die Verteidigungsrechte verletzt, indem es über die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht entschieden habe. Zu den in den Randnrn. 19 bis 22 der Klageschrift angeführten Klagegründen gehöre in erster Linie die fehlerhafte Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Nach der Rechtsprechung sei das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bei den Verkehrskreisen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
(2) Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Atomic Austria/HABM — Fábricas Agrupadas de Muñecas de Onil (ATOMIC BLITZ), (T-318/03, Slg. 2005, II-1319).
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