3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/6
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Lettland), eingereicht am 3. Juni 2013 — AS flyLAL-Lithuanian Airlines in Insolvenz/VAS Starptautiskā lidosta „Rīga“, AS „Air Baltic Corporation“
(Rechtssache C-302/13)
(2013/C 226/10)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AS flyLAL-Lithuanian Airlines in Insolvenz
Beklagte: VAS Starptautiskā lidosta „Rīga“, AS „Air Baltic Corporation“
Vorlagefragen
1.
Ist ein Rechtsstreit, in dem Schadensersatz geltend gemacht und beantragt wird, ein Verhalten der Beklagten für rechtswidrig zu erklären, das in einer verbotenen Vereinbarung und dem Missbrauch einer beherrschenden Stellung besteht und auf die Anwendung von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit allgemeiner Reichweite gestützt ist, unter Berücksichtigung dessen, dass verbotene Vereinbarungen bereits bei ihrem Abschluss nichtig sind, während der Erlass einer Norm ein staatlicher Rechtsakt im Bereich des öffentlichen Rechts ist (acta iure imperii), auf den die völkerrechtlichen Normen über die Staatenimmunität anzuwenden sind, als Zivil- oder Handelssache (1) zu betrachten?
2.
Sollte die erste Frage bejaht werden (bei der Rechtssache handelt es sich um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne der Verordnung): Ist das Schadensersatzverfahren ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung, so dass die Möglichkeit besteht, der Entscheidung gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung die Anerkennung zu versagen?
3.
Wenn der Klagegegenstand im Schadensersatzverfahren in den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung fällt (ausschließliche Zuständigkeit): Ist das Gericht des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, verpflichtet, zu prüfen, ob hinsichtlich der Anerkennung einer Entscheidung, mit der eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die in Art. 35 Abs. 1 der Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen?
4.
Kann die Ordre-Public-Klausel des Art. 34 Abs. 1 der Verordnung dahin verstanden werden, dass die Anerkennung einer Entscheidung, mit der eine einstweilige Anordnung erlassen wird, der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats widerspricht, wenn erstens der wesentliche Grund für den Erlass der einstweiligen Anordnung die beachtliche Höhe des geltend gemachten Betrags ist, ohne dass eine begründete und gerechtfertigte Berechnung vorgenommen wurde, und zweitens bei Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung den beklagten Parteien ein Schaden entstehen kann, den die klagende Partei — eine Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde — nicht wiedergutmachen, kann, falls die Klage im Schadensersatzverfahren abgewiesen wird, was die wirtschaftlichen Interessen des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, berühren und folglich die Sicherheit des Staates ernsthaft gefährden kann, da die Republik Lettland 100 % der Anteile der Lidosta Rīga und 52,6 % der AS Air Baltic Corporation hält?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).
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