20.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 207/35
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 4. Juni 2013 — Haeger & Schmidt GmbH/Mutuelles du Mans assurances Iard SA (MMA Iard), Jacques Lorio, Dominique Miquel in dessen Eigenschaft als Liquidator der Safram intercontinental SARL, Ace Insurance SA NV, Va Tech JST SA, Axa Corpo
(Rechtssache C-305/13)
2013/C 207/58
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Haeger & Schmidt GmbH
Kassationsbeschwerdegegner: Mutuelles du Mans assurances Iard SA (MMA Iard), Jacques Lorio, Dominique Miquel in dessen Eigenschaft als Liquidator der Safram intercontinental SARL, Ace Insurance SA NV, Va Tech JST SA, Axa Corpo
Vorlagefragen
1.
Kann ein Speditionsvertrag, mit dem der Versender einen in eigenem Namen und unter eigener Verantwortung handelnden Spediteur mit der Organisation einer Güterbeförderung betraut, die dieser durch einen oder mehrere Beförderer für Rechnung des Versenders durchführen lässt, im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Satz. 3 des Übereinkommens von Rom (1) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen, und welche Bedingungen gelten insoweit?
2.
Ist der Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 des Übereinkommens, wonach Güterbeförderungsverträge nicht der allgemeinen Vermutung nach Abs. 2 unterliegen, in dem Sinne auszulegen, dass der Richter das anwendbare Recht nicht auf Grundlage dieser eindeutig nicht einschlägigen Vermutung, sondern in Anwendung des in Art. 4 Abs. 1 festgelegten allgemeinen Grundsatzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zu ermitteln hat, d. h. gehalten ist, den Staat zu ermitteln, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist, ohne den Staat der Niederlassung der die charakteristische Leistung des Vertrags erbringenden Partei besonders zu berücksichtigen, wenn der Speditionsvertrag als ein Güterbeförderungsvertrag im Sinne von Art. 4 Abs. 4 angesehen werden kann, aber die besondere Vermutung dieser Vorschrift zur Bestimmung des anwendbaren Rechts mangels der von ihr geforderten Übereinstimmung nicht anwendbar ist?
3.
Ist es, sofern der Speditionsvertrag der allgemeinen Vermutung nach Art. 4 Abs. 2 unterliegt, zulässig, angenommen der ursprüngliche Auftraggeber hätte mit einem ersten Spediteur einen Vertrag geschlossen, an dessen Stelle sodann ein zweiter Spediteur getreten wäre, das auf die Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und diesem zweiten Spediteur anwendbare Recht anhand des Ortes der Niederlassung des ersten Spediteurs zu bestimmen und das Recht des so ermittelten Staates als auf die gesamte Spedition anwendbar anzusehen?
(1) Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. L 266, S. 1).
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