10.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 233/2
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juni 2013 von der Società Italiana Calzature SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. April 2013 in der Rechtssache T-336/11, Società Italiana Calzature SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-308/13 P)
2013/C 233/03
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Società Italiana Calzature SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rapisardi und C. Ginevra)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), VICINI SpA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das in der Rechtssache T-336/11 ergangene Urteil Nr. 564397 des Gerichts der Europäischen Union vom 9. April 2013, zugestellt am selben Tag, aufzuheben und, gemäß den von der Società Italiana Calzature SpA (im Folgenden: SIC) in ihrer erstinstanzlichen Klageschrift gestellten Anträgen, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 8. April 2011 in der Sache R 634/2010-2 aufzuheben und im Einklang mit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 5. März 2010 über den Widerspruch Nr. B 1 350 711 festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke VICINI (Nr. 6513386) wegen fehlender Neuheit von der Eintragung ausgeschlossen werden muss, weil sie dem älteren Wortzeichen „ZANOTTI“ zum Verwechseln ähnlich ist, das Gegenstand der gemeinschaftlichen Eintragung Nr. 244277 und der italienischen Eintragung Nr. 452869 ist, für die jeweils SIC als Inhaberin ausgewiesen ist;
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dem HABM sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen;
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die VICINI S.p.A. zu verurteilen, SIC sämtliche Kosten der vorhergehenden Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer zu erstatten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Entscheidung des Gerichts sei unzureichend und widersprüchlich begründet. Das visuelle Überwiegen des Bildbestandteils im Vergleich zum Wortbestandteil der angemeldeten Marke und das Hinzufügen der Wörter „Giuseppe“ und „Design“ zu dem Begriff „ZANOTTI“ reichten unter Berücksichtigung der originären Eigenschaften der fraglichen Bestandteile und insbesondere ihrer fehlenden Unterscheidungskraft nicht aus, um die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken auszuschließen.
Das Gericht habe fehlerhaft die Auffassung vertreten, dass das Wort „ZANOTTI“, das den Wortbestandteil der angemeldeten Marke bilde, keine selbständig kennzeichnende Stellung besitze und dass damit auch unter diesem Gesichtspunkt die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken ausgeschlossen sei.
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