7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/22
Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2013 — Udo Rätzke gegen S+K Handels GmbH
(Rechtssache C-319/13)
2013/C 260/38
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Thüringer Oberlandesgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Udo Rätzke
Beklagte: S+K Handels GmbH
Vorlagefrage
Ist Art. 4a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28.10.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (1) dahin auszulegen,
dass den Händler (ab dem 30.11.2011) nur dann eine Pflicht zur Etikettierung von Fernsehgeräten trifft, wenn diese Fernsehgeräte vom Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 a) der genannten Verordnung (ab dem 30.11.2011) bereits mit einem entsprechenden Etikett geliefert wurden,
oder trifft den Händler die Kennzeichnungspflicht (ab dem 30.11.2011) auch für solche Fernsehgeräte, die vom Lieferanten vor dem 30.11.2011 ohne entsprechende Etiketten geliefert wurden, so dass der Händler zur (rechtzeitigen, nachträglichen) Anforderung von Etiketten für solche Fernsehgeräte verpflichtet ist?
(1) ABl. L 314, S. 64.
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