24.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/6
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Burgas (Bulgarien), eingereicht am 18. Juni 2013 — Lukoil Neftohim Burgas AD/Nachalnik na Mitnicheski punkt „Pristanishte Burgas tsentar“ pri Mitnitsa Burgas
(Rechtssache C-330/13)
2013/C 245/09
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad — Burgas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lukoil Neftohim Burgas AD
Beklagter: Nachalnik na Mitnicheski punkt „Pristanishte Burgas tsentar“ pri Mitnitsa Burgas
Vorlagefragen
1.
Steht die in Anhang A der Erläuterungen zu Kapitel 27 der KN genannte Methode zur Bestimmung [des Gehalts an] aromatischen Bestandteilen in Erzeugnissen nach Kapitel 27 der KN in Widerspruch zu der Definition von aromatischen Bestandteilen, die in den Allgemeinen Vorschriften zu Kapitel 27 des HS enthalten ist? Falls ein solcher Widerspruch besteht: Wie sind diese Bestandteile zu bestimmen und ist die Methode A8TM B 2007 [vermutlich gemeint „АSТМ D 2007“] dafür geeignet und zulässig?
2.
Welche Bedeutung hat der in den Erläuterungen zu Kapitel 27 der KN und in den Erläuterungen zu Kapitel 27 des HS sowie in der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 des HS verwendete Begriff „nicht aromatische Bestandteile“? Deckt sich diese Bedeutung mit der Bedeutung des Begriffs „nicht aromatische Kohlenwasserstoffe“ oder ist sie weiter? Sollte sie weiter als die Bedeutung des letztgenannten Begriffs sein: Umfasst sie alle Bestandteile, die in Bezug auf das Gewicht vom Begriff „aromatische Bestandteile“ nicht gedeckt sind, oder handelt es sich um Bestandteile eines Erzeugnisses wie des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens, die in Bezug auf das Gewicht unter keine der beiden Kategorien — „aromatische Bestandteile“ und „nicht aromatische Bestandteile“ — fallen?
3.
Ist ein und dieselbe Methode zur Bestimmung sowohl der aromatischen als auch der nicht aromatischen Bestandteile im Sinne von Kapitel 27 der KN und Kapitel 27 des HS zulässig, und falls ja, welches ist diese Methode? Falls dies nicht zulässig ist: Welche Methode ist jeweils zur Bestimmung der aromatischen Bestandteile und welche zur Bestimmung der nicht aromatischen Bestandteile anzuwenden?
4.
Welche der beiden Positionen 2707 und 2710 des Kapitels 27 der KN bezeichnet ein Erzeugnis mit Beschaffenheitsmerkmalen wie denen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens am genauesten?
5.
Für den Fall, dass beide Positionen ein Erzeugnis mit Beschaffenheitsmerkmalen wie denen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens gleichermaßen genau bezeichnen: Ist das Überwiegen der aromatischen Bestandteile im Gewicht das Merkmal, das ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht?
6.
Welche der beiden Positionen 2707 und 2710 bezieht sich auf Erzeugnisse mit Eigenschaften, die den Beschaffenheitsmerkmalen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens am ähnlichsten sind?
7.
Liegt ein Widerspruch zwischen einem Teil der Erläuterungen zur KN zu den Positionen 2707 99 91 und 2707 99 99 und der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 des HS vor oder ist letztere Anmerkung nicht erschöpfend, sondern hat nur exemplarischen Charakter?
Nach den Erläuterungen zur KN zu den Unterpositionen 2707 99 91 und 2707 99 99 sind „Schweröle (ausgenommen rohe Öle) der Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer“ — wenn sie die vier kumulativen Voraussetzungen, die in den Erläuterungen zur KN zu diesen Unterpositionen genannt sind, nicht erfüllen — entsprechend ihren Beschaffenheitsmerkmalen unter die Unterpositionen „…2710 19 31 bis 2710 19 99 …“ einzureihen.
Gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 27 des HS sind unter der Bezeichnung „Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen.
8.
Besteht ein Widerspruch zwischen den Erläuterungen zur KN zu den Unterpositionen 2707 99 91 und 2707 99 99 (die Erzeugnisse mit überwiegend aromatischen Bestandteilen, die nicht alle vier Bedingungen nach den Buchst. a bis d erfüllen, in die Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99 verweisen) und den Erläuterungen zu Position 2710 des HS, Teil I Buchst. B, auf die die Erläuterungen zu Kapitel 27 der KN verweisen (und wonach unter diese Position keine Öle fallen, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen, unabhängig davon, ob sie bei der Verarbeitung von Erdöl oder auf andere Weise gewonnen wurden)?
9.
Welches ist der authentische Text und welche authentische Bedeutung hat Satz 2 der Erläuterungen zur KN zu den Unterpositionen 2707 99 91 und 2707 99 99, der in Bulgarisch „Между тези продукти могат да се упоменат“ [wörtlich übersetzt: „Von diesen Erzeugnissen können genannt werden“, in der deutschen Fassung: „Von diesen Erzeugnissen sind … zu nennen“] und in Englisch „These products are“ lautet?
10.
Wie ist ein Erzeugnis mit Beschaffenheitsmerkmalen wie denen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens für den Fall einzureihen, dass in diesem Erzeugnis die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen, das Erzeugnis jedoch nicht alle vier kumulativen Voraussetzungen von Nr. 1 der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2707 99 91 und 2707 99 99 der KN erfüllt?
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