7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/25
Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. April 2013 in der Rechtssache T-671/11, IPK International — World Tourism Marketing Consultants GmbH gegen die Europäische Kommission, eingelegt am 19. Juni 2013
(Rechtssache C-336/13 P)
2013/C 260/43
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac, G. Wilms, G. Zavvos, Bevollmächtigte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: IPK International — World Tourism Marketing Consultants GmbH
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt
—
das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. April 2013 in der Rechtssache T-671/11 aufzuheben;
—
die Klage der IPK International — World Tourism Marketing Consultants GmbH gegen die Kommission vom 22. Dezember 2011 abzuweisen;
—
der IPK International — World Tourism Marketing Consultants GmbH die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das angefochtene Urteil sei aus mehreren Gründen rechtlich fehlerhaft:
a)
Es verkenne die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Ausgleichszinsen dem Inflationsausgleich dienen.
b)
Es unterscheide im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen und setze die Höhe beider Zinssätze auf den Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank (HRZ) erhöht um zwei Prozentpunkte fest.
c)
Es enthalte einen Rechenfehler, indem es die Ausgleichszinsen kapitalisiere und die Verzugszinsen ab dem 15. April 2011 berechne.
d)
Es lege die angefochtene Entscheidung und sein eigenes Urteil in der Rechtssache T-297/05 (1) falsch aus und verfälsche die Tatsachen.
e)
Es sei nicht hinlänglich begründet: Es lasse nicht die Gründe für die Höhe der Zinsberechnung und den Beginn der Berechnung der Verzugszinsen erkennen und die Begründung sei in sich widersprüchlich.
f)
Es verstoße gegen die Grundsätze des unionsrechtlichen Bereicherungsrechts.
(1) Urteil des Gerichts vom 15. April 2011, Slg. II — 1859.
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