16.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 336/5
Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 24. Juni 2013 — Sebestyén/Kővári u. a.
(Rechtssache C-342/13)
2013/C 336/13
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szombathelyi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Katalin Sebestyén
Beklagte: Zsolt Csaba Kővári, OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt., Raiffeisen Bank Zrt.
Vorlagefragen
1.
Ist eine Vertragsklausel, wonach für im Zusammenhang mit einem zwischen einem Verbraucher und einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag entstandene Streitigkeiten eine aus drei Schiedsrichtern gebildete Kammer des Pénz- és Tőkepiaci Állandó Választottbíróság [Ständiges Schiedsgericht für Finanzmarkt- und Kapitalangelegenheiten] ausschließlich zuständig ist, gemäß Art. 3 Abs. 1 (der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1)) als missbräuchlich anzusehen?
2.
Ist eine Vertragsklausel, wonach für im Zusammenhang mit einem zwischen einem Verbraucher und einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag entstandene Streitigkeiten — vorbehaltlich der im Vertrag niedergelegten Ausnahmen — die ausschließliche Zuständigkeit einer aus drei Schiedsrichtern gebildeten Kammer des Pénz- és Tőkepiaci Állandó Választottbíróság [Ständiges Schiedsgericht für Finanzmarkt- und Kapitalangelegenheiten] vereinbart ist, unabhängig davon, dass der Darlehensvertrag allgemeine Informationen über die Unterschiede zwischen dem im Gesetz Nr. LXXI aus dem Jahr 1994 über die Schiedsgerichtsbarkeit geregelten Verfahren und dem ordentlichen Gerichtsverfahren enthält, gemäß Art. 3 Abs. 1 (der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) als missbräuchlich anzusehen?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
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