7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/27
Vorabentscheidungsersuchen des Commissione Tributaria Regionale dell’Umbria (Italien), eingereicht am 27. Juni 2013 — Umbra Packaging srl/Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale di Perugia
(Rechtssache C-355/13)
2013/C 260/49
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Regionale dell’Umbria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Umbra Packaging srl
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale di Perugia
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 160 des Decreto legislativo (Gesetzesdekret) Nr. 259/2003, aus dem sich die staatliche Genehmigungsgebühr gemäß der Gebührenordnung des Art. 21 des Decreto del Presidente della Repubblica (DPR, Dekret des Präsidenten der Republik) Nr. 641/1972 ergibt, mit Art. 3 der Richtlinie Nr. 20/2002/EG (1) vereinbar, der die Kontrollbefugnis der Verwaltungsbehörde, mit der die Erhebung der Gebühr beim Nutzer des Dienstes gerechtfertigt wird, in der liberalisierten Regelung des Kommunikationswesens ausschließt?
2.
Ist Art. 3 Abs. 2 des Decreto ministeriale (Ministerialerlass) Nr. 33/1990, auf den die Gebührenordnung des Art. 21 des DPR Nr. 641/1972 in der durch Art. 3 des Decreto legge Nr. 151/1991 geänderten Fassung verweist, mit der Regelung des freien Wettbewerbs und dem in Art. 102 des Vertrags enthaltenen Verbot der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern vereinbar?
3.
Entsprechen die unterschiedliche Höhe der staatlichen Genehmigungsgebühr auf private und gewerbliche Nutzung und ihre ausschließliche Anwendung auf Abonnementverträge unter Ausschluss des Guthabenkarten-Dienstes den Kriterien der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit und behindern nicht die Entstehung eines Wettbewerbsmarkts?
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).
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