7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/30
Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 1. Juli 2013 — Profit Investment SIM SpA, in liquidazione/Stefano Ossi, Commerzbank AG
(Rechtssache C-366/13)
2013/C 260/55
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Profit Investment SIM SpA, in liquidazione
Antragsgegner: Stefano Ossi, Commerzbank AG
Vorlagefragen
1.
Kann von einem Zusammenhang zwischen verschiedenen Klagen im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (1) ausgegangen werden, wenn der Gegenstand der mit den beiden Klagen geltend gemachten Ansprüche und der Titel, auf dessen Grundlage die Rechtsansprüche geltend gemacht werden, verschieden sind und zwischen den Ansprüchen kein Abhängigkeitsverhältnis und keine rechtlich-logische Unvereinbarkeit besteht, die eventuelle Zuerkennung eines der beiden Ansprüche sich aber möglicherweise faktisch auf den Umfang des Interesses auswirken könnte, zu dessen Wahrung die andere Klage eingereicht worden ist?
2.
Kann das von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der genannten Verordnung aufgestellte Schriftformerfordernis für eine Gerichtsstandsklausel als erfüllt angesehen werden, wenn eine solche Klausel in dem einseitig von dem Emittenten einer Schuldverschreibung erstellten Dokument (Information memorandum) enthalten ist, so dass die Gerichtsstandvereinbarung auf Streitigkeiten mit jedem nachfolgenden Erwerber dieser Obligationen über deren Gültigkeit anwendbar ist, oder kann, wenn dies nicht der Fall ist, davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme der Gerichtsstandsklausel in das Dokument zur Regelung einer Schuldverschreibung, die grenzüberschreitend gehandelt werden soll, eine internationalen Handelsbräuchen entsprechende Form im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung darstellt?
3.
Ist der in Art. 5 Nr. 1 der genannten Verordnung verwendete Ausdruck „Vertragsangelegenheit“ so zu verstehen, dass er sich ausschließlich auf Streitigkeiten bezieht, in denen vor Gericht die Rechtsbeziehung aus dem Vertrag geltend gemacht werden soll, und auf eng mit dieser Rechtsbeziehung zusammenhängende Streitigkeiten oder erstreckt er sich auch auf Streitigkeiten, bei denen sich die Klagepartei, anstatt sich auf den Vertrag zu berufen, das Bestehen einer rechtsgültigen Vertragsbindung bestreitet und die Erstattung eines Betrags begehrt, der aufgrund eines Titels gezahlt worden ist, der nach ihrer Aussage ohne rechtlichen Wert ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl L 12, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy