7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/33
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juli 2013 von der Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2013 in der Rechtssache T-52/11, Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops)/Kommission
(Rechtssache C-380/13 P)
2013/C 260/60
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Morais Sarmento und L. Pinto Monteiro)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das vom Gericht erlassene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;
—
den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären;
—
der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Überschreitung einer angemessenen Frist für den Erlass eines Beschlusses
i) Verfolgungsverjährung
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss erlassen worden sei, nachdem die nach Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (1) des Rates vorgesehene viermonatige Verjährungsfrist für die Verfolgung abgelaufen sei. Außerdem sei selbst in dem Fall, dass eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten sein sollte, das Doppelte der Verjährungsfrist verstrichen, ohne dass ein Beschluss nach Art. 3 Abs. 1 der genannten Verordnung ergangen sei. Da der entsprechende Anspruch verjährt sei, sei der angefochtene Beschluss für rechtswidrig zu erklären und dürfe nicht durchgeführt werden.
ii) Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
Die Tatsache, dass die Kommission seit den Zuwiderhandlungen, die sie ihr vorwerfe, und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses mehr als 20 Jahre habe verstreichen lassen, stellt nach Ansicht der Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar. Nach diesem in der Rechtsordnung der Europäischen Union verankerten Grundsatz habe jede Person einen Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Unionsorganen innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet würden.
iii) Verletzung der Verteidigungsrechte
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass ihre Verteidigungsrechte insofern verletzt worden seien, als seit den ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen und dem Erlass des endgültigen Beschlusses mehr als 20 Jahre vergangen seien, so dass ihr die Möglichkeit genommen worden sei, sich in angemessener Zeit, d. h. solange sie noch im Besitz von Unterlagen gewesen sei, mit denen sie die von der Kommission für nicht förderfähig gehaltenen Ausgaben hätte rechtfertigen können, zu äußern.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).
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