7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/33
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juli 2013 von der Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2013 in der Rechtssache T-53/11, Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops)/Kommission
(Rechtssache C-381/13 P)
2013/C 260/61
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Morais Sarmento und L. Pinto Monteiro)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben;
—
den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären;
—
der Kommission sowohl ihre eigenen Kosten als auch die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nichteinhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass eines Beschlusses
i) Verfolgungsverjährung
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss nach Ende der in Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (1) des Rates vorgesehenen vierjährigen Verfolgungsfrist erlassen worden sei. Auch im Fall einer etwaigen Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist sei ebenfalls bereits die doppelte Verjährungsfrist verstrichen, ohne dass gemäß der Regelung in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der angeführten Verordnung irgendeine Entscheidung oder ein Beschluss erlassen worden wäre. Da das entsprechende Recht verjährt sei, müsse der angefochtene Beschluss für rechtswidrig erklärt werden und könne nicht durchgeführt werden.
ii) Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit
Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist die Tatsache, dass die Kommission mehr als 20 Jahre zwischen den Unregelmäßigkeiten, die sie ihr vorwerfe, und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe verstreichen lassen, als Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit anzusehen. Dieser fundamentale Grundsatz der Rechtsordnung der Europäischen Union sehe vor, dass alle Personen Anspruch darauf hätten, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union innerhalb einer angemessenen Frist erledigt würden.
iii) Verletzung der Verteidigungsrechte
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, sie sei insoweit in ihren Verteidigungsrechten verletzt worden, als ihr im Hinblick darauf, dass mehr als zwanzig Jahre zwischen den ihr vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten und dem Erlass des endgültigen Beschlusses verstrichen seien, das Recht genommen worden sei, rechtzeitig, d. h. zu einem Zeitpunkt eine Stellungnahme abzugeben, in dem sie noch über die Unterlagen verfügt habe, mit denen sie die Ausgaben hätte rechtfertigen können, die nach Ansicht der Kommission nicht für den Zuschuss in Betracht gekommen seien.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).
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