21.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 274/8
Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 4. Juli 2013 — C.E. Franzen u. a./Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Svb)
(Rechtssache C-382/13)
2013/C 274/14
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Centrale Raad van Beroep
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: C. E. Franzen, H. D. Giesen, F. van den Berg
Rechtsmittelgegnerin: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Svb)
Vorlagefragen
1a.
Ist Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass Gebietsansässige eines Mitgliedstaats, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und auf der Grundlage eines Aushilfsvertrags nicht mehr als zwei oder drei Tage pro Monat eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben, dort aus diesem Grund den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegen?
1b.
Sofern Frage 1a bejaht wird: Unterliegen die erwähnten Gebietsansässigen in diesem Fall den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats sowohl während der Tage, an denen die Tätigkeiten ausgeübt werden, als auch während der Tage, an denen die Tätigkeiten nicht ausgeübt werden, und falls ja, wie lange gelten die genannten Vorschriften nach den zuletzt tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten noch fort?
2.
Steht Art. 13 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegen, dass ein Wanderarbeitnehmer, der den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt, nach einer nationalen Regelung des Wohnsitzstaats in diesem als nach der AOW (Algemene Ouderdomswet [Gesetz über die allgemeine Altersversicherung]) versichert angesehen wird?
3a.
Ist das Unionsrecht, insbesondere die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und/oder der Unionsbürger, dahin auszulegen, dass es unter den Umständen der vorliegenden Verfahren der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Art. 6a AOW und/oder AKW (Algemene Kinderbijslagwet [Allgemeines Kindergeldgesetz]) entgegensteht, wonach ein in den Niederlanden wohnhafter Wanderarbeitnehmer dort deshalb von der Versicherung nach der AOW und/oder der AKW ausgeschlossen wird, weil er ausschließlich den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt, und zwar selbst dann, wenn dieser Arbeitnehmer in Deutschland als geringfügig Beschäftigter von der Altersrentenversicherung ausgeschlossen ist und keinen Anspruch auf Kindergeld hat?
3b.
Ist es für die Beantwortung von Frage 3a noch von Belang, dass die Möglichkeit bestand, eine freiwillige Versicherung nach der AOW abzuschließen oder die Svb aufzufordern, eine Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zustande zu bringen?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
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