7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/35
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juli 2013 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Mai 2013 in der Rechtssache T-294/11, Griechenland/Kommission
(Rechtssache C-391/13 P)
2013/C 260/64
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigter: I. Chalkias)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Hellenische Republik beantragt,
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dem Rechtsmittel stattzugeben;
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das angefochtene Urteil des Gerichts gemäß dem im Einzelnen Ausgeführten aufzuheben;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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Mit dem ersten Rechtsmittelgrund betreffend den Olivenölsektor trägt die Hellenische Republik vor, dass das angefochtene Urteil aufgrund der falschen Auslegung und Anwendung der in den Dokumenten AGRI/VI/5330/1997, AGRI/17933/2000 und AGRI/61495/2002 enthaltenen Leitlinien in ihrer geltenden Fassung rechtsfehlerhaft sei, da die offenkundige Verbesserung des Kontrollsystems im Olivenölsektor im Zeitraum 2004-2005 im Vergleich zum Zeitraum 2003-2004 als wiederholter Verstoß, andauernder Mangel und erhebliche Verschlechterung angesehen worden sei, die eine Erhöhung der Berichtigung für den Zeitraum 2004-2005 rechtfertigten, obwohl offensichtlich kein Anlass für eine Erhöhung der Berichtigung von 10 %, die für den Zeitraum 2003-2004 festgesetzt worden sei, auf 15 % für den Zeitraum 2004-2005 wegen wiederholten Verstoßes bestanden habe, da es zahlreiche Verbesserungen (weitere Informationen im GIS-Olivenöl, verbesserte Vor-Ort-Kontrollen und Gegenkontrollen, mit denen Unregelmäßigkeiten festgestellt und Sanktionen verhängt würden) gegeben habe, die das Kontrollsystem verstärkt hätten.
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Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund betreffend den Sektor landwirtschaftliche Kulturpflanzen wird geltend gemacht, dass
1.
aufgrund der falschen Auslegung und Anwendung der nicht aktualisierten Leitlinien hinsichtlich der pauschalen Berichtigungen der alten GAP auf die neue GAP gegen das Unionsrecht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei, da sich die Höhe der Pauschalberichtigungen auf andere Kontrollregelungen bezogen habe und
2.
die Begründung des Urteils des Gerichts unzulänglich sei, da aus einem Vergleich der Daten aus dem LPIS/GIS, die für das Antragsjahr 2007 verwendet worden seien, mit den Daten des neuen und aktualisierten LPIS/GIS des Jahres 2009 hervorgegangen sei, dass die Unterschiede und Mängel sehr gering seien und nicht über 2,4 % hinausgingen, so dass die Berichtigung um 5 % nicht gerechtfertigt sei, zumal die Hauptargumente der Hellenischen Republik zur Qualität der Verwaltungsgegenkontrollen ignoriert worden seien.
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