7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/37
Vorabentscheidungsersuchen des Satakunnan käräjäoikeus (Finnland), eingereicht am 12. Juli 2013 — Sähköalojen ammattiliitto ry/Elektrobudowa Spolka Akcyjna
(Rechtssache C-396/13)
2013/C 260/67
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Satakunnan käräjäoikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sähköalojen ammattiliitto ry
Beklagte: Elektrobudowa Spolka Akcyjna
Vorlagefragen
1.
Kann eine im Interesse von Arbeitnehmern handelnde Gewerkschaft sich direkt auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als unmittelbare Rechtsquelle gegenüber einem Dienstleistungserbringer aus einem anderen Mitgliedstaat berufen, wenn die als Art. 47 zuwiderlaufend gerügte Bestimmung (Art. 84 des polnischen Arbeitsgesetzbuchs) eine rein nationale Vorschrift ist?
2.
Folgt in einem Gerichtsverfahren wegen fälliger Forderungen im Sinne der Richtlinie 96/71/EG (1) im Beschäftigungsstaat aus dem Unionsrecht, insbesondere aus dem sich aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der genannten Richtlinie ergebenden Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, ausgelegt in Verbindung mit der in Art. 12 der Grundrechtecharta garantierten Vereinigungsfreiheit im gewerkschaftlichen Bereich (Koalitionsfreiheit), dass das nationale Gericht eine Vorschrift des Arbeitsgesetzbuchs des Heimatstaats der Arbeitnehmer unangewendet lassen muss, die der Übertragung einer Lohnforderung auf eine Gewerkschaft des Beschäftigungsstaats zur Einziehung entgegensteht, wenn die entsprechende Vorschrift des Beschäftigungsstaats die Übertragung der fälligen Lohnforderung zur Einziehung und so der Klägerstellung auf die Gewerkschaft, der alle Arbeitnehmer angehören, die ihre Forderung zur Einziehung übertragen haben, zulässt?
3.
Sind die Bestimmungen des Protokolls Nr. 30 zum Vertrag von Lissabon dahin auszulegen, dass auch ein anderes als in Polen oder dem Vereinigten Königreich gelegenes nationales Gericht sie berücksichtigen muss, falls der fragliche Streit eine enge Verbindung zu Polen aufweist und insbesondere das auf die Arbeitsverträge anwendbare Recht das polnische Recht ist? Anders gesagt: Hindert das polnisch-britische Protokoll ein finnisches Gericht an der Feststellung, dass Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, eine Verwaltungspraxis oder Verwaltungsmaßnahmen Polens gegen die in der Grundrechtecharta der Europäischen Union proklamierten Grundrechte, Freiheiten und Grundsätze verstoßen?
4.
Ist Art. 14 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es verboten ist, Forderungen und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu übertragen?
5.
Ist Art. 14 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung dahin auszulegen, dass das auf die Übertragung von Forderungen aus dem Arbeitsvertrag anwendbare Recht das Recht ist, das nach der Rom-I-Verordnung für den fraglichen Arbeitsvertrag gilt, ohne dass es darauf ankommt, ob auf den Inhalt eines einzelnen Anspruchs auch die Vorschriften eines anderen Rechts einwirken?
6.
Ist Art. 3 der Richtlinie 96/71 im Licht der Art. 56 und 57 AEUV dahin auszulegen, dass der Begriff der Mindestlohnsätze Grundstundenlohn je nach Lohngruppe, Akkordgarantielohn, Urlaubsgeld, festes Tagesgeld und eine Entschädigung für den täglichen Weg zur Arbeit (Wegezeitentschädigung) umfasst entsprechend der Festlegung dieser Arbeitsbedingungen in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, die unter den Anhang der Richtlinie fallen?
6.1
Sind Art. 56 [und 57] AEUV und/oder Art. 3 der Richtlinie 96/71/EG dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten daran hindern, als sogenannter Gaststaat in ihren nationalen Rechtsvorschriften (allgemeinverbindlicher Tarifvertrag) Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten zu verpflichten, den in sein Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern Wegezeitentschädigung und Tagesgeld zu zahlen, wenn man berücksichtigt, dass nach den in Bezug genommenen nationalen Rechtsvorschriften der entsandte Arbeitnehmer während der gesamten Dauer der Entsendung als im Rahmen einer Dienstreise tätig angesehen wird, so dass er Anspruch auf Entschädigung der Wegezeit und Tagesgelder hat?
6.2
Sind die Art. 56 und 57 AEUV und/oder Art. 3 der Richtlinie 96/71/EG dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht verwehren, eine etwaige von einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat in seinem Heimatstaat geschaffene und angewandte Lohngruppeneinteilung die Anerkennung zu versagen?
6.3
Sind die Art. 56 und 57 AEUV und/oder Art. 3 der Richtlinie 96/71/EG dahin auszulegen, dass sie es einem Arbeitgeber aus einem anderen Mitgliedstaat erlauben, wirksam und für das Gericht des Beschäftigungsstaats verbindlich die Einordnung der Arbeitnehmer in Lohngruppen festzulegen, wenn in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag des Beschäftigungsstaats eine vom Ergebnis her andere Einordnung in Lohngruppen vorgesehen ist, oder kann der Gastmitgliedstaat, in den die Arbeitnehmer des aus dem anderen Mitgliedstaat stammenden Dienstleistungserbringers entsandt worden sind, dem Dienstleistungserbringer vorschreiben, welche Bestimmungen er bei der Einordnung der Arbeitnehmer in die Lohngruppen zu beachten hat?
6.4
Sind bei der Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 96/71/EG im Licht der Art. 56 und 57 AEUV die Unterbringung, deren Kosten der Arbeitgeber aufgrund des in Frage 6 erwähnten Tarifvertrags tragen muss, und die Essensgutscheine, die der aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Dienstleistungserbringer nach dem Arbeitsvertrag gewährt, als Entschädigung für durch die Entsendung entstandenen Kosten anzusehen oder fallen sie unter den Begriff der Mindestlohnsätze im Sinne von Art. 3 Abs. 1?
6.5
Ist Art. 3 der Richtlinie 96/71/EG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 AEUV dahin auszulegen, dass ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag des Beschäftigungsstaats bei der Auslegung der Frage nach der Akkordentlohnung, der Wegezeitentschädigung und den Tagesgeldern als durch Erfordernisse der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt angesehen werden muss?
(1) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18, S. 1).
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