21.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 274/11
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2013 von Simone Gbagbo gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. April 2013 in der Rechtssache T-119/11, Gbagbo/Rat
(Rechtssache C-397/13 P)
2013/C 274/19
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Simone Gbagbo (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Tchikaya)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Republik Côte d’Ivoire
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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ihr Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
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das angefochtene Urteil aufzuheben;
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den Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates (1), die Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 (2), den Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (3) und die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire (4) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen;
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe:
Erstens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe ihren Klagegrund der Verletzung der Begründungspflicht zurückgewiesen. Sie wirft dem Gericht vor, die Erklärung des Rates als ausreichend beurteilt zu haben, obgleich die angefochtene Entscheidung nur mit der Stellung von Frau Gbagbo als „Vorsitzende der Fraktion des FPI in der Nationalversammlung“ begründet worden sei.
Zweitens hat das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerin einen offenkundigen Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen begangen. Sie hält die Handlungen der Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und der öffentlichen Aufstachelung zu Hass und Gewalt für materiell unzutreffend und auch nicht durch Beweise gestützt.
(1) ABl. L 11, S. 36.
(2) ABl. L 11, S. 1.
(3) ABl. L 93, S. 20.
(4) ABl. L 93, S. 10.
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